Trotz der aktuell tiefen Arbeitslosigkeit bleiben die Eintrittshürden für einen Job bei Ausgesteuerten hoch. Mit einer guten Ausbildung könnten Erwerbslose ihre Chancen jedoch erhöhen, in den Arbeitsmarkt reinzukommen. Zum Beitrag
Wirtschaftssanktionen und Kriegstreiberei lassen alles teurer werden
Sehr geehrter Herr Parmelin
Wie u.a. aus der NZZ vom 5. Juni 2022 hervorgeht, gedenkt der Bundesrat im Hinblick auf die steigende Inflation Korrekturen vorzunehmen, namentlich Erhöhungen der Beiträge für Beziehende von Ergänzungsleistungen oder andere Leistungen für Menschen mit geringem Einkommen. Avenir50plus Schweiz findet das höchst erfreulich, vor allem dann, wenn den Worten auch Taten folgen. Diese Gruppe von Menschen hat bereits unter den Corona-Massnahmen finanziell am meisten gelitten.
Keine Erwähnung fand seitens des Bundesrates die Arbeitslosenversicherung, die keinen Teuerungsmechanismus kennt, und die dem Wirtschaftsdepartement zugeordnet ist im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung liegen heute bei 70 bis 80 Prozent des versicherten Lohnes. Die Bemessungsgrundlage liegt zwei Jahre zurück ohne Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Teuerungsausgleichs. Das reduzierte Einkommen inkl. der Wartetage treibt bereits heute viele Beziehende der Arbeitslosenversicherung in tiefe Not. Vor allem auch Ältere, die aufgrund von Zwischenverdiensten neue Rahmenfristen erhalten haben, die den versicherten Lohn nochmals schmälern.
Im Herbst müssen wir zusätzlich mit einer Verteuerung der Prämien der Krankenkassen von 5 bis 10 Prozent rechnen. Auch die Inflationsrate wird aufgrund von Wirtschaftssanktionen und Lieferengpässen die Drei-Prozent-Rate demnächst überschreiten. Aus unserer Sicht ist dringend Handlungsbedarf gegeben, im Sinne einer einmaligen Abgeltung an Versicherte der Arbeitslosenkasse ab dem Zeitpunkt, wo die Teuerung 3 Prozent überschreitet. Zu überlegen gilt es sich, bis zu welcher Höhe des versicherten Lohnes diese auszurichten ist.
Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen automatischen Teuerungsausgleich bei der Arbeitslosenversicherung unverzüglich an die Hand genommen werden, um bei den Betroffenen das Schlimmste zu verhindern.
Der Baselbieter Landrat will ausgesteuerten Personen ab 60 Jahren eine zusätzliche Überbrückungsrente garantieren und so Altersarmut im Kanton entgegenwirken. Älteren und Arbeitslosen soll so der Gang zum Sozialamt erspart werden. Auf Bundesebene ist seit zehn Monaten ein solches Gesetz in Kraft, doch der Kanton soll eine kantonale Brückenleistung zusätzlich zur nationalen Überbrückungsrente gewähren. Die Regierung muss nun einen Bericht ausarbeiten. Das entschied das Parlament überraschend aufgrund der Petition «Kantonale Brückenleistung statt Sozialhilfe für 60plus», die Avenir50plus im Dezember 2021 bei Regierung und Parlament einreichte. Weiterlesen BAZ…
Avenir50plus reichte im Dezember 2021 mit total 3500 Unterschriften bei den Kantonen Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen Petitionen für eine kantonale Brückenleistung für alle Erwerbslosen im Alter 60plus ein. Im Gegensatz zur Brückenleistung des Bundes, die von Beginn weg mit ihren viel zu restriktiven Anspruchsvoraussetzunen als Rohrkrepierer konzipiert wurde, sollen die kantonalen Leistungen, wie sie Avenir50plus fordert, auch all denjenigen im Alter 60plus zugutekommen, die bereits vorher ausgesteuert wurden oder aus der Selbständigkeit heraus ihre Arbeit verloren haben.
Von den bis Ende März 2022 rund 600 eingereichten Gesuchen für eine Bundes-Überbrückungsleistung erhielten nur gerade ein Drittel eine Zusprache. Der grössere Teil der älteren Ausgesteuerten bleibt der Gang auf die Sozialhilfe damit nicht erspart. Gemäss Avenir50plus Schweiz soll sich das ändern.
Stand der Regierungs- und Parlamentsberatungen vom 10. Mai 2022: Die Petitionskommission Basel-Stadt, bei der Avenir50plus das Anliegen ebenfalls vertreten durfte, hat noch keinen inhaltlichen Entscheid gefällt. Auf Anfrage heisst es, dass die Petition wahrscheinlich in der Juni-Session (22./23.6.) behandelt wird. Auch in Luzern durfte Avenir50plus die Petition vor der Kommission vertreten. Deren Stellungnahme ist noch nicht öffentlich. Voraussichtlich wird diese ebenfalls im Juni vom Luzerner Kantonsrat behandelt. Im Kanton Zürich wurde die Petition an der Sitzung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit am 3. Mai behandelt. Das Ergebnis ist noch geheim. Die Regierung des Kantons Aargau machte es sich die Antwort sehr einfach. Ohne das Parlament einzubeziehen, obwohl das Anliegen auch an dieses gerichtet war, entschied sich diese für zuwarten, bis die Auswirkungen Überbrückungsleistung des Bundes in einem Bericht vorliegen, was erst in fünf Jahren der Fall sein wird. Regierungen und Parlament der Kantone St. Gallen und Bern haben sich zum Anliegen der Petition noch nicht geäussert. Wir bleiben dran.
(HJ) In Zürich eine preiswerte Wohnung zu finden, wird immer unwahrscheinlicher. Stress pur für Suchende, noch schlimmer für vulnerable Personen. Organisationen wie Pro Infirmis, Caritas, Rotes Kreuz und Sozialämter kennen die Schwierigkeiten, belassen es aber bei der Feststellung. Avenir50plus ruft die Politik dringend auf, dieses Drama mit geeigneten Lösungen zu beenden.
Ein Beispiel unter vielen: Monika H.*, die aufgrund einer Autoimmunkrankheit nach einem langen Arbeitsleben von Sozialhilfe lebte, bevor ihr eine Teil-IV-Rente zugesprochen wurde, erhielt kürzlich die Kündigung ihrer Wohnung. Sie lebt in einer Liegenschaft in der Agglomeration von Zürich, deren Anteil an Ausländern in den letzten zwanzig Jahren stetig stieg. Verbunden damit auch die Zunahme an Lärmimmissionen. Als sie reklamierte und die Polizei einschaltete, kündigte die Verwaltung der langjährigen Mieterin.
Einerseits prozessiert sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes gegen das IV-Urteil, denn mit ihren verkrüppelten Gliedmassen und der psychischen Instabilität wird sie nicht mehr arbeiten können. Ihre Einnahmen (EL: 866.- , IV: 966.-, Versicherung: 474.- ), mit denen sie ein Mietzins von 1’369 Franken zu berappen hat, lassen keine Ersparnisse zu. Andrerseits handelte sie sich bei der Anmeldung zur Sozialhilfe durch das Versäumnis der Sozialbehörden Steuerschulden ein, die zu einem Eintrag ins Betreibungsregister führten. Das Sozialamt, das der Steuerbehörde eine Bestätigung hätte schreiben müssen, verweigerte dies mit dem Hinweis, dass sie dafür nicht mehr zuständig seien (!). Auf die Suche einer Wohnung wirkt sich dieser Eintrag zusätzlich erschwerend aus.
In ihrer Verzweiflung wandte sich Monika H. an die Beratungsstelle von Avenir50plus, denn diese half ihr bereits einmal bei der Durchsetzung eines Anliegens gegenüber der Sozialhilfe. Nachdem sie über Monate auf dem Sofa schlafen musste, erhielt sie endlich ein Bett zugesprochen. Avenir50plus erkundigte sich unverzüglich bei allen oben genannten Stellen nach Hilfsangeboten vor Ort. Das Sozialamt kennt die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche. Ein Kürsli «Wie bewerbe ich mich richtig» bleibt das einzige Angebot. Auch das Rote Kreuz kennt das Problem, doch es fehlt auch da an einem Angebot. Bei der Caritas liess sich erfahren, dass sie über ein Hilfsangebot verfügt, doch dies sei vertraglich an die Stadt Zürich gebunden. Von der IV wollten wir wissen, ob sie Hilfestellungen finanzieller Art bei einem Umzug leisten. Einmal abgesehen von der Kaution kostet ein Umzug rund 2’000 Franken. Ein höhnisches Nein war die Antwort. Wäre Monika H. noch Sozialhilfebeziehende, so müssten die Behörden gerade stehen für diese Kosten, nicht aber die IV. Wäre sie über 60 Jahre, könnte sie von der Pro Senectute Hilfe erwarten, doch für IV-Beziehende im fortgeschrittenen Alter wie Monika H. gibt es keinen roten Rappen.
Kaum verwunderlich, wenn sich bei Monika H. gelegentlich Suizidgedanken einschleichen und wenn es bei ihr schlecht ankommt zusehen zu müssen, wie Flüchtlinge aus der Ukraine umsorgt werden und kostenlos in der ganzen Schweiz herumreisen dürfen, während sie, die über viele Jahre Steuern zahlte, im Alter und mit ihrem Krankheitszustand allein gelassen wird mit ihren Nöten.
Avenir50plus Schweiz bleibt an der Seite von Monika H., aber es gibt zu viele Schicksale ähnlicher Art, als dass sich die Politik da raushalten könnte. * Der Name wurde geändert, ist Avenir50plus Schweiz jedoch bekannt.
Ein vorbildliches Wohncoaching bietet die Stadt Luzern an:
Freiwilligenarbeit als Wohncoach Die Stadt Luzern sucht Freiwillige, welche Menschen, die in einer instabilen Wohnsituation leben oder von Wohnungsverlust bedroht sind, begleiten und unterstützen. Dabei geht es vor allem darum, den Hilfesuchenden zur Seite zu stehen, damit diese nicht alleine mit der oft aussichtslos scheinenden Situation umgehen müssen. Durch Anleitung und Hinführung zu möglichen Aktivitäten im Bereich Wohnungssuche sollen die Hilfesuchenden gezielt unterstützt werden.
Wer braucht einen Wohncoach? Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Luzern mit knappen Ressourcen, die in einer instabilen Wohnsituation leben, v. a. Familien auf engem Wohnraum, aber auch Einzelpersonen mit spezifischen Wohnungszugangsproblemen (z. B. Suchtproblematik, Ausländerstatus, psychische Probleme usw.).
Die Schweizer Arbeitslosenversicherung gehört zu den grosszügigsten in Europa. Aber sie ist auch eine der strengsten. Beim geringsten Verstoß kann der Arbeitssuchende bis zu drei Monate ohne Einkommen dastehen, weil er eine Sanktion erhalten hat. Es spielt keine Rolle, dass er in gutem Glauben ist und sich unterhalb des Existenzminimums befindet.
RTS 1 Beitrag vom 7.4.2022 von Raphel Engel. Übersetzung Suzanne Graf Zur Sendung
Beispiel eines Bauzeichners, Vater von zwei schulpflichtigen Kindern, Ehemann einer behinderten Frau, arbeitet deshalb im 50% -Pensum, verlor seine Stelle, bekommt CHF 120.—Taggeld / Arbeitstag, die ALK auferlegt ihm jedoch gnadenlose Sanktionen, falls er seinen Pflichten nicht nachkommt. So wurde ihm in Neuenburg eine Stelle zugeteilt. Dies hätte lange Arbeitswege, Zeitaufwand bedeutet, was wegen seiner familiären Situation unzumutbar war. Dann reichte er seine Stellensuchnachweise 2 Tage zu spät ein. Dies wurde mit 5 Einstelltagen bestraft. Weitere Bestrafungen aus demselben Grund. Stellen für Bauzeichner seien rar und somit auch schwierig die Abgabetermine einzuhalten. Auch könne es doch immer wieder Situationen geben, welche eine Termineinhaltung für die Einreichung der Stellensuchnachweise verunmöglichten. Frage des Journalisten: «Hat ihnen die ALV geholfen, wieder auf die Beine zu kommen?» Der Arbeitsuchende Familienvater lacht zynisch. «Welche Frage! Die ALV ist nicht dafür da, uns zu helfen, sondern dafür, uns zu sanktionieren, damit sie mich möglichst schnell von der AL-Liste streichen können!»
Es gibt drei Sanktionskategorien:
Bei leichten Vergehen 1 bis 15 Tage
Bei mittleren Vergehen 16 bis 30 Tage
Bei schweren Vergehen 31 bis 60 Tage
Beispiele von Vergehen: Mangelnde Anzahl Bewerbungen, Verspätung bei Einreichung des Bewerbungsnachweises, Verlassen einer Stelle/Temporär Stelle, Ausschlagen einer zugeteilten Stelle, welche von der ALV als zumutbar taxiert wurde, auch wenn es sich nur um eine temporäre Stelle handelt.
Willkommen im Land, in dem das Arbeiten gelobt, Stellensuche jedoch bestraft wird.
Trialogue, eine Genfer Organisation, gegründet von freiwilligen Anwälten, Tel. 022 340 64 80, leistet Hilfe.
Ein Beispiel wird erzählt: Einem motivierten Stellensuchenden wird eine Stelle zugeteilt, die jedoch überhaupt nicht seiner früheren Tätigkeit entspricht. Von einem Tag auf den anderen sollte der Mann schwere körperliche Arbeit leisten. Seine Bitte um Hilfe wurde ihm im Betrieb verweigert. Wenn er diese Arbeit nicht leisten könne, solle er wieder nach Hause. Dies knapp zwei Stunden nach Stellenantritt. .
Folge: 31 Straftage! Die ALV kennt keine Fürsorgepflicht. Ihr ist es egal, ob die stellensuchende Person überlebensnotwendige Mittel zur Verfügung hat.
Wer führt in der Schweiz das Zepter der ALV, wo laufen die Fäden zusammen? Bundesbern, sprich das SECO ist Überwacherin der ALK. Gedankeneinwurf: Vergessen wir bei all dem nicht, dass die ALV monatlich durch eine Lohnabgabe eines jeden Arbeitnehmenden gespiesen wird.
Interview mit Herrn Zürcher:
„Herr Zürcher, welches sind die Ziele der Sanktionen?“
Missbräuche vorbeugen
Schadensbegrenzung bei der ALV
Ausformuliert bedeutet dies, der Gesetzgeber übt einen gewissen Druck auf den Stellensuchenden aus, damit dieser seinen Pflichten/Aufgaben als Stellensuchender nachkommt, sie ernst nimmt.
Trialogue nimmt dazu wie folgt Stellung:
«Missbräuche gibt es in jeder Versicherung. Agenten/Kontrolleure übernehmen richtigerweise die Verfolgung von Missbräuchen. Gesetze so zu gestalten, dass allfällige Missbräuche bereits inkludiert sind, ist falsch. Denn so können die Restriktionen laufend angepasst, sprich erhöht werden.»
Jährlich werden rund 90‘000 ALV-Klienten sanktioniert. Dies entspricht rund 1.4 Mio. Arbeitstagen, resp. 240 Mio. CHF /Jahr. Sprich so viel Mehrgeld in der ALK, so viel weniger im Geldbeutel der Versicherten.
Genf hat seit 2012 die höchste Sanktionssteigerung erfahren. Der Chef der ALK Genf wollte nur schriftlich dazu Stellung nehmen. Das SECO hatte festgestellt, dass die Sanktionen in Genf nicht gesetzmässig gehandhabt worden seien. 2014 wurde Genf aufgefordert ordnungsgemäss zu handeln, was diese Steigerung zur Folge hatte. Genf sei jedoch trotz den Bemühungen des SECO noch heute unter dem Schweizermittel.
Dazu nochmals Herr Zürcher:«Wir intervenieren oft in Kantonen, wenn die Sanktionspraxis nicht gesetzeskonform praktiziert wird. Es herrscht eine „Shame and Blame“. Die Zahlen werden in den kantonalen ALK publik gemacht, sodass ein gewisser Druck entsteht, sprich ein Wettbewerb spielt.»
Neuenburg gilt als Musterkanton. Hier wird bestätigt, dass die SECO Methode funktioniert. Die ALV wird als klassischer Versicherer beschrieben, der Schadensbegrenzung betreibt. Demzufolge hat der Gesetzgeber die Regeln gestaltet, dass Pflichtverletzungen seitens der Versicherten sanktioniert werden können. Diese harten Spielregeln ignorieren viele Versicherte.
Weiteres Beispiel einer sanktionierten Versicherten:
Mutter zweier Kinder, langjährige Angestellte in einer internationalen Firma, hat selber gekündigt und während der Kündigungsfrist engagiert Bewerbungen geschrieben, um so schnell wie möglich wieder eine Anstellung zu finden. Böses Erwachen: Ihre 6/7 Bewerbungen/Monat wurden als zu wenig taxiert. Sanktionierung: CHF 2‘000.—zu wenig Taggelder. Ihre Einsprache blieb erfolglos. Die Versicherte taxiert die Sanktion als unverhältnismässig.
Weiteres Beispiel:
Pflegefachfrau, in den 50-igern, 4 Kinder, geschieden, trat nach langer ergebnisloser Stellensuche eine befristete Anstellung an, in der Hoffnung bleiben zu können. Ihre Anstellung wurde jedoch nicht verlängert. Dann sandte sie ihre Bewerbungsausweise 20 Minuten zu spät ein, statt um 24:00 erst um 24:20h. Auch hatte sie ihre Beraterin auf der ALV nicht dahingehend aufmerksam gemacht, in der ALV gemeldet zu bleiben. Verlust entspricht gut einem Monatseinkommen.
Unser erstes Beispiel hat Rechtshilfe in Anspruch genommen und bekam Recht. Die ALV musste ihm Gelder nachzahlen. Der Prozess hat ihn jedoch an den Rand seiner Kräfte gebracht, sodass er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Sein Hausarzt beschrieb die Sanktionskultur der ALV als entwürdigend und motivations- und gesundheitsschädigend. Heute ist der Bauzeichner selbständig erwerbend. Er schlägt sich mehr schlecht als recht durchs Leben, ist aber froh, diese „Sanktionierungslast“ nicht mehr ertragen zu müssen.
Abschliessend wird erwähnt, dass den Arbeitsuchenden oft eine Stelle vermittelt wird, welche weit unter dem Niveau der letzten Anstellung liegt. Aus Angst vor all den Repressionen sagen die Stellensuchenden zu. Es ist jedoch erwiesen, dass die Betroffenen den Sprung zurück in die vormalige Karrierestufe kaum mehr schaffen. Als PDF herunterladen
Medienmitteilung vom 26.1.2022/ Damit die Überbrückungsleistung, die älteren Arbeitslosen seit Juli 2021 unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss an die Aussteuerung gewährt wird, nahtlos auf seine Aussteuerung im Oktober 2021 erfolgt, stellte der 60-jährige R.K.* – mittlerweile Familienvater von noch zwei unterstützungspflichtigen Kindern (ehemals fünf) – bereits im August 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen einen entsprechenden Antrag. Im Januar 2022 flatterte der ablehnende Entscheid ins Haus. Die Behörden verdächtigen ihn aufgrund einer Unterstützung seiner ausländischen Verwandten im Jahre 2014 des Vermögensverzichts. Die Abnahme seines damaligen Vermögens sei nicht vollständig belegt. Weil ein Verzicht gleich berechnet werde, als ob das Vermögen noch da wäre, überschreite dieses aktuell die gewährte Vermögensobergrenze von 150 000 Franken (Freibetrag 80‘000 Franken) für eine Familie mit zwei Kindern. Dem Familienvater platzte ob diesem Willkürentscheid der Behörden zurecht der Kragen, weist der Entscheid zusätzlich auch noch andere Mängel auf. Im Gegensatz zu den Behörden kennt R.K nämlich den Rechtsgrundsatz, woran sich jedes neue Gesetz zu halten hat: Niemandem dürfen Rechtspflichten auferlegt werden, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren, oder mit dem er nicht rechnen und auf die er sein Handeln nicht ausrichten konnte.
Avenir50plus Schweiz konfrontierte in der Folge das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit dem Inhalt der Rechtsprechung besagter Sozialversicherungsanstalt. Dieses meldete nach interner Absprache zurück: «Bei den Überbrückungsleistungen (ÜL) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt Vermögenswerte veräußert hat, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet war. Hat besagte Person damals aufgrund eines ungenügenden Einkommens einen unbelegten Vermögensrückgang erfahren, so entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt (inkl. Anpassung an die Kaufkraft des entsprechenden Landes) aufgewendet werden musste. Die Unterstützung von Drittpersonen (ohne rechtliche Verpflichtung) gilt immer als Verzichtsvermögen. Die Berücksichtigung eines übermäßigenVerbrauchs gemäss Artikel 13 Absatz 3 ÜLG erfolgt jedoch erst ab Entstehung des Anspruchs auf ÜL, d.h. ab dem Monat, wo eine Person einen ÜL-Anspruch hat.»
Wenn ein übermäßiger Verbrauch des Vermögens also erst ab Anspruch auf ÜL besteht, was rechtlich korrekt ist, kann dieser doch nicht gleichzeitig als Berechnungsgrundlage herbeigezogen werden, wenn es um den Verdacht eines Vermögensverzichts geht, der sieben Jahre vor Inkrafttreten des ÜLG stattgefunden haben soll. Ebenso wenig darf für das obige Beispiel der Begriff des zulässigen Lebensunterhaltes verwendet werden, wurde dieser doch erst mit Inkrafttreten des teilrevidierten Gesetzes über Ergänzungsleistungen (2021) in die Welt gesetzt. Wer den Versuch unternimmt, gemäss Wegleitung des BSV den zulässigen Lebensunterhalt für eine Familie mit fünf Kindern zu berechnen, stellt fest, dass sich der Berechnungsraster lediglich auf eine Familie mit maximal drei Kinder bezieht. Auf die Nachfrage bei einer Behördenstelle nach dem Sinn dieser Beschränkung, lautet die Antwort: «Der Faktor gilt egal, ob dreioder allenfalls zehn Kinder in der Berechnung sind. Ob das logisch ist oder nicht spielt keine Rolle, laut Wegleitung des BSV ist es einfach so.»
Wie es den Anschein macht, überträgt das BSV die bundesrichterliche Rechtsprechung zum Vermögensverzicht bei den Ergänzungsleistungen ohne Abstrich auf jene des neu geschaffenen Gesetzes über die Überbrückungsleistungen für Ältere. Ob das rechtlich korrekt und im Sinne des Gesetzgebers ist, wird bezweifelt. Bedenkt man die kurze Zeitspanne von drei Jahren, während der die Überbrückungsleistung im besten Fall gewährt wird, könnte in Aufrechterhaltung der beklagten Beamtenschnüffelei wohl kaum jemand mit der Auszahlung einer Leistung vor Ablauf des Zeitfensters des Leistungsanspruchs rechnen. Auch Familienvater R.K. musste sich das Restguthaben der Pensionskasse auszahlen lassen, um den Lebensunterhalt ab Zeitpunkt der Aussteuerung im Oktober 2021 finanzieren zu können. Damit wird der Zweck des Gesetzes, zeitnah im Anschluss an die Aussteuerung eine Leistung zu gewähren, die die Fortsetzung des gewohnten Lebensunterhaltes ermöglicht, ohne dabei die Altersguthaben vorzeitig auflösen zu müssen ad absurdum geführt.
Avenir50plus Schweiz fordert das BSV und allenfalls den Gesetzgeber auf, in dieser Angelegenheit über die Bücher zu gehen und die Wegleitung anzupassen.
Die Rückwirkung, ob den Adressaten belastend oder begünstigend, ist grundsätzlich verboten (s. BGE 125 I 182, 186; 119 Ib 103, 110). Niemandem sollen Rechtspflichten auferlegt werden, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren oder mit denen er nicht rechnen und auf die er sein Handeln nicht ausrichten konnte file:///Users/heidijoos/Downloads/gleitf-d.pdf
Am 26. November 2015 reichte Avenir50plus Schweiz (ehemals 50plus outIn work) in Bundesbern die Petition mit obigem Namen ein. Am 16. Dezember 2021 erreichte uns das Schreiben aus Bern, wonach die zuständigen Kommissionen dem Anliegen keine Folge leisten. Ein Grund mehr, um bald die Volksinitiative «Schutz vor Diskriminierung des Alters» zu lancieren.
(HJ) Die Zustimmung zu einer Erhöhung des Rentenalters ist eng verknüpft mit der Gewissheit, bis ins AHV-Alter arbeiten zu können. Das geht aus einer aktuellen Swiss-Life Studie hervor. Politik und Unternehmen jedoch haben es in den letzten Jahren verpasst, arbeitsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, um den Mitarbeitenden einen Arbeitsplatz bis zum Pensionsalter zu garantieren. Stattdessen wurden die Probleme über die Zuwanderung gelöst. Die kurzfristige Politik wird sich bei der Abstimmung über die AHV-Reform als Bumerang erweisen. Eine Mehrheit von Avenir50plus Schweiz unterstützt das Referendum ebenfalls.
Arbeitsmarkt nicht aufnahmefähig für Erhöhung Rentenalter Frauen Die Arbeitsmangelquote liegt in der Schweiz gegenwärtig bei 12.4 Prozent. Anders ausgedrückt: 867 000 Personen möchten gerne arbeiten oder mehr arbeiten. Davon betroffen sind vor allem Frauen. Die Schweiz verfügt im Vergleich mit den OECD-Ländern über die höchste Anzahl an Teilzeitstellen bei den Älteren. Davon betroffen sind ebenfalls mehrheitlich Frauen. Eine Erhöhung des Rentenalters ist zudem wirkungslos, wenn Arbeitnehmende, wie dies auf die Schweiz zutrifft, sich deutlich vor dem ordentlichen AHV-Alter pensionieren lassen, stellt u.a. der Bundesrat in seiner Botschaft (S.47) fest.
Arbeitsrechtliche Hausaufgaben nicht gelöst Im Gegensatz zu den europäischen Ländern verfügt die Schweiz weder über einen gesetzlichen Schutz vor Altersdiskriminierung noch wurden Massnahmen zur Förderung des aktiven Alterns getroffen. Schweden kennt im Gegensatz zur Schweiz ein Recht auf Beschäftigung bis zum Alter von 67 Jahren. Dänemark, die Niederlande, Italien verfügen über einen Schutz vor altersbedingten Entlassungen. Auch liegt die Arbeitszeit in der Schweiz mit 42.9 Stunden höher als in der EU mit 41.1. Stunden. Seit Jahren bat Avenir50plus Schweiz Bundesbern im Rahmen der Hearings unter der Führung von Bundesrat Schneider Ammann vergeblich, sich diesem Reformstau anzunehmen. Ausgerechnet seine Partei redet heute der Verantwortung in Form einer weitergehenden Erhöhung des AHV-Alters das Wort.
Finanzierung über Mikrosteuer Die Renten der Frauen sind im Durchschnitt immer noch ein Drittel tiefer als jene der Männer. Mit der Revision verlieren sie zusätzlich 1’200 Franken pro Jahr. Angesichts ihrer immer noch schlechten Verankerung im Arbeitsmarkt ist das inakzeptabel. Statt die Finanzierung des Alters weiterhin über die Besteuerung der Arbeit zu lösen, geht es im Hinblick auf die vermehrte Digitalisierung der Arbeit darum, das Geld dort zu holen, wo es ist. Der Grossteil der Gelder fliesst heute in den Finanzkasinokapitalmarkt. Würde man den Transfer der Spekulationsgelder nur minimal versteuern (Mikrosteuer), liesse sich damit ein würdiges Alter finanzieren. Es wird endlich Zeit, dass auch die Schweiz über eine Mikrosteuer nachdenkt.
Das soll sich nach Ansicht der Gewerkschaften ändern, berichtet 20 Minuten. SVP-Nationalrat Matter wirft den Gewerkschaften vor, dass es ihnen dabei nur ums Geld geht. Denn die Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften würden dafür gut entschädigt. Auf die Frage, wie hoch die Entschädigung für die Stellensuchenden ohne Leistungsanspruch sei, antwortet das Seco mit Hinweis auf die Vollzugsverordnung gegenüber Avenir50plus Schweiz: «Das Seco führt keine Statistik darüber, wie hoch diese ist. Unentschuldbar, denn der Aufwand der Kassen besteht für diese Gruppe einzig in der Registrierung, derjenige der RAV in der Kontrolle. Davon profitieren vor allem Kassen, wie diejenige der UNIA, die mit einer Pauschale entschädigt werden (Motion von Damian Müller).
Avenir50plus Schweiz hat bis anhin allen Ausgesteuerten empfohlen, weiterhin beim RAV angemeldet zu bleiben. Das vor allem darum, weil sie dadurch statistisch erfasst werden. Doch immer wieder melden uns Betroffene, einerseits müssten sie sich den Verbleib beim RAV geradezu erkämpfen, andererseits hätten sie die Nase gestrichen voll von den RAV, deren Leistung sich lediglich auf Kontrolle beschränke. Angesichts dieser Feedbacks täte der Staat besser daran, zumindest diese Dienstleistung an Private auszugliedern.
Statt das 10 Jahre Jubiläum Mitte 2022 zu feiern, geht Avenir50plus Schweiz zu diesem Zeitpunkt bankrott, geschieht nicht ein Wunder. 100 Gesuche reichten wir bei verschiedenen Gönnern sowie beim für das Seco zuständigen Bundesrates G. Parmelin ein mit dem Ziel, unsere kostenlose Beratungsarbeit, die wir seit neun Jahren leisten, endlich zu einem Teil entlohnen zu können. Die dadurch generierten Einnahmen sind geringer als Jahre zuvor. Sie decken für das Jahr 2022 nicht einmal die Fixkosten, wie z.B. Miete, Telefon oder sonstige Infrastruktur. Wenn ihr der Meinung seid, es benötige unsere kostenlose Beratungsarbeit, schreibt uns umgehend in wenigen Zeilen, was euch dazu bewegt. Auch Fachstellen, Angehörige und Nichtbetroffene die unsere Arbeit schätzen, sind aufgefordert.
Es wäre ein bitteres Ende in einer Zeit, in der gleichzeitig die 300 Reichsten der Schweiz allein im Jahre 2020 ihr Vermögen um 115 Milliarden Franken erweiterten. Der Bundesrat verweist in seiner ablehnenden Antwort u.a. auf die Arbeit der RAV, vergessen, dass sich Arbeitslosigkeit auf viele Facetten des Lebens auswirkt, die von diesen Institutionen nicht abgedeckt werden. Anlaufstellen für Ausgesteuerte, die umfassende Beratung anbieten sind nur gerade im kirchlichen Umfeld zu finden. Für Sozialhilfebeziehende gibt es zwar die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilfe, doch diese ist oft überlastet und hilft einzig bei Rechtsproblemen.
Einer der bis anhin wichtigsten Gönner, auf den wir uns über Jahre verlassen konnten, teilte uns kürzlich mit, dass unser Gesuch nicht mehr berücksichtigt werde. Begründung: Wir würden nicht nur von Armut Betroffene beraten und uns überdies politisch zu Themen äussern, die nicht in direktem Zusammenhang mit Armut stünden. Sozialarbeit ist gemäss Lehre immer auch der Prävention verpflichtet. Aus diesem Grund beraten wir auch Ausgesteuerte und Jobsuchende, die noch nicht definitiv in der Armutsfalle gelandet sind mit dem Ziel, genau das zu verhindern. Politisch haben wir uns dieses Jahr zur Begrenzungsinitiative, zu den Überbrückungsleistungen für 60plus, zu besseren Leistungen in der Zahnmedizin und der Gesundheit von Sozialhilfebeziehenden sowie zur Covid-Politik geäussert. Ersteres brachte uns harsche Kritik ausgerechnet der renommierten Armutsforschern der Schweiz sowie einigen Linkspolitikern ein, beide von der Sorte, die an den Armutstagungen des Bundes jeweils die vermehrte politische Partizipation der Armen fordern. Und wehe, sie sagen was sie denken! Bei der Bemessung der Leistungen zur Überbrückungsleistung durften wir auf die Unterstützung der Linken zählen, doch die vermochten sich in Bundesbern nicht durchzusetzen. Letzteres führte dazu, dass den Arbeitslosen drei zusätzliche Monate Taggelder gewährt wurden. Vor Kurzem forderten wir die Kostenübernahme der Tests für alle, weil dies besonders die Armen ausgrenzt. Das Engagement für einen gesetzlichen Schutz vor Altersdiskriminierung versteht sich als Präventionsarbeit, wird dieser auch von den Autoren der Seco-Studie «Alter und Beschäftigung» als wirksames Instrument diskutiert.
Die beiden grossen Seniorenverbände der Schweiz, die für das Alterssegment ab 65 (Avenir50plus Schweiz bis 65) zuständig sind, werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) subventioniert. Auch sie äusserten sich zur umstrittenen Covid-Vorlage. Die Pro Senectute, die als dritter Partner im Bunde speziell für deren Beratungsarbeit vom BSV Geld erhält, äusserte kürzlich in der Person von Evelyn Widmer Schlumpf eine unmissverständliche Position zur Erhöhung des AHV-Alters für Frauen, obwohl diese Institution diejenigen vertritt, die bereits im Pensionsalter sind. Was diesen Institutionen erlaubt ist, sollte auch Avenir50plus Schweiz zugestanden werden.
Helft mit, dass unsere Stimme in Medien und der Politik nicht verklingt und wir weiterhin Ältere in Not und auf Jobsuche kostenlos beraten können. Möge uns das Christkind erhören.