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Weg vom Arbeitszwang in der Sozialhilfe 

Zu oft wurden Sozialhilfeempfangende in der Vergangenheit unter Androhung von Leistungskürzungen in unsinnige Beschäftigungsprogramme gepfercht. Dabei ist hinlänglich bekannt: Zwang schwächt die Motivation. Eine NF-Studie empfiehlt Anpassungen.

Im Zuge der Aktivierungspolitik in der Sozialhilfe, schickten die Sozialämter ihre Klientel zunehmend in meist unsinnige Integrationsprogramme. Daraus hervorgegangen ist eine eigentliche Sozialmafia, die für wenig Leistung gutes Geld verdient. Die Politik zeigt sich mehrheitlich zufrieden damit, denn Disziplinierung war schon immer ein probates Mittel im Kampf gegen soziale Unruhen. 

In einer umfassenden Analyse macht die NF-Studie auf die Mängel dieser Zuweisungspolitik aufmerksam. Die Empfehlungen, wenngleich auch  in der zarten Sprache dessen formuliert, was ein universitäres Institut zulässt, bringen doch Verbesserungen, werden sie denn von den Verantwortlichen akzeptiert und umgesetzt.  

1 ) Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Sozial- oder Nothilfe. Allfällige Kürzungen wegen verweigerter Teilnahme an geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsprogrammen müssen verhältnismässig sein. 

2 ) Die Rechtsbeziehung in denjenigen Programmen, die eine Arbeitsleistung beinhalten, wird mit Ar- beitsverträgen geregelt und der Lohn ist den Sozialversicherungen zu unterstellen. 

3 ) Die Wirkung der Programme ist mit aussagekräftigen Evaluationen zu messen. Das ist Voraussetzung, um die Angebote steuern zu können. 

Kantone tun sich schwer mit Gratis-Masken

Kantone tun sich schwer mit Gratis-Masken

In einem offenen Brief vom 6. Juli 2020  an die Behörden forderte Avenir50plus Schweiz, dass Mehrausgaben aufgrund der Maskenpflicht von den Sozialwerken abgegolten werden. 20 Minuten aber auch der Tagesanzeiger haben das Anliegen aufgenommen. Die Antwort der Sozialdirektorenkonferenz und des BSV lassen Zuversicht aufkommen. Doch ob die Ausführungsstellen die Meinung der Aufsichtsbehörden auch umsetzen, ist zumindest auf Ebene Ergänzungsleistungen ungewiss. So erkundigte sich Avenir50plus gestützt auf den Blick-Artikel vom 29.7 bei der AHV-Ausgleichsstelle des Kantons Luzern nach der Handhabung. Gemäss Auskunft bestehe in diesem Bereich eine Holschuld (!) der Kunden. Die Ausgleichskasse habe auf der Webseite vermerkt, dass EL-Beziehende einen Höchstbeitrag von 30 Franken pro Jahr einfordern können, vorausgesetzt die EL-Beziehenden würden die Masken für Arztbesuche oder Arbeitswege benötigen. Einerseits wird auf diese Weise nur ein kleiner Teil der Zusatzkosten abgegolten, die den Betroffenen aufgrund der Maskenpflicht erwachsen, anderseits ist es eine Tatsache, dass viele Betroffene im Alter 70plus über keinen Internetzugang verfügen und somit leer ausgehen. 
Bittet berichtet uns von der Praxis in Euren Kantonen. 

Zu hoffen bleibt, dass dieser Maskenspuk bald eine Ende findet, denn es gibt auf der ganzen Welt keine Studie die beweist, dass Masken das Risiko einer Ansteckung verringern. Hände regelmässig und gut waschen, ist immer noch die sicherste Massnahme. 

Antwort der SODK:
«Am 6. Juli 2020 haben wir Ihr Schreiben bezüglich Schutzmasken erhalten, in dem Sie die Behörden bitten, möglichst rasch – „im Interesse der Gesundheit der Betroffenen“ – dahingehend zu handeln, dass EL-Beziehenden sowie Sozialhilfebeziehenden eine Pauschale zum Maskenkauf zugestanden wird. 

Die SKOS hat zur Entschädigung der Maskenkosten bei Sozialhilfebeziehenden eine Umfrage bei ihren Geschäftsleitungsmitgliedern durchgeführt. Diese wies auf eine unterschiedliche Umsetzung in der Praxis auf. Die SKOS hofft, dass mit der vorgenommenen Ergänzung ihres Merkblattes eine einheitliche Finanzierung der Masken erfolgen kann.    Aktualisiertes Merkblatt COVID-19 vom 08.07.2020 (S. 12)

 Bei den Bezüger*innen von Ergänzungsleistungen hat das BSV inzwischen den kantonalen Durchführungsstellen ebenfalls empfohlen, die Masken zu vergüten. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen wird vermutlich die Empfehlung noch konkretisieren. Es ist korrekt, dass sich diese Konferenz mit der Thematik befasst.»

 

Avenir50plus wirft Ausgleichskasse Basel-Stadt Altersdiskriminierung vor

Avenir50plus wirft Ausgleichskasse Basel-Stadt Altersdiskriminierung vor

Geht gar nicht Basel-Stadt: Idealalter 20 bis 40. In einem offenen Brief kritisierte Avenir50plus die Ausgleichskasse Basel-Stadt für eine entsprechende  Stellenausschreibung. Die Kritik fand hohe Beachtung in den Social Medias. Daraufhin griff die bz das Thema auf. Jetzt endlich reagierte auch die Personalabteilung Basel-Stadt und forderte Avenir50plus auf, den Artikel sofort vom Netz zu nehmen, da die Personalabteilung der Ausgleichskasse nicht dem Personalamt Basel-Stadt unterstellt sei. Das ist die halbe Wahrheit, denn die Oberaufsicht der Ausgleichskasse liegt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt, dem auch die Personalabteilung unterstellt ist, wie die bz vom 29.7.2020 schreibt. 

Befremdend sind die differenten Aussagen der Ausgleichskasse einerseits gegenüber Avenir50plus und andererseits gegenüber der Zeitung bz. Die Personalfachfrau der Ausgleichskasse rechtfertigte den Entscheid mit dem Idealalter damit, dass es sich ausschliesslich um ein junges Team handle, der Direktor der Ausgleichskasse hingegen verwies gegenüber der bz auf den Umstand, dass dem 7-köpfige Team bereits zwei Personen mit Alter Ü50 angehörten. Selbst wenn letztere Aussage zutrifft, rechtfertigt das noch lange nicht eine altersdiskriminierende Jobausschreibung. 

Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse Basel-Stadt bezogen auf das Personal eine selbständige Personalpolitik betreibt, weist nebst der Altersdiskriminierung auf eine weitere Schwachstelle hin. In anderen Kantonen, u.a. Luzern, ist die Ausgleichskasse automatisch dem Personalamt des Kantons unterstellt. Das macht Sinn, denn so werden Doppelspurigkeiten in der Personalentwicklung vermieden und die Mitarbeitenden profitieren alle von den gleichen Leistungen. Gerade  wenn es um die Entwicklung eines Generationen- oder Age-Managements geht, zeigt ein Zusammenschluss Vorteile. Hoffen wir, die Politik greife das Thema bald auf. 

Ursprünglicher Artikel:
Schon einmal etwas gehört von Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, lieber Arbeitgeber Basel-Stadt? Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sucht eine kaufmännische Fachkraft für die Familienausgleichskasse Idealalter 20 bis 40 Jahre!!!

Auf Rückfrage hiess es, das Team sei eben jung. Ältere würden sich da nicht wohl fühlen, was Erfahrungen gezeigt hätten. Das die Vorgabe des Linienvorgesetzten. Klar ist dem so, wenn die Personalpolitik kein Generationenmanagement betreibt, das die Vorgesetzten im Umgang mit gemischten Teams schult. Beim nächsten Mal klagen wir, denn Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Alters. Leider direkt anwendbar nur auf das öffentliche Recht, wie im Fall von Basel-Stadt. Um bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft in analogen Fällen klagen zu können, würde es ein Gesetz benötigen. Das genau fordert die Volkinitiative «Schutz vor Altersdiskriminierung», die im Oktober 2020 lanciert wird, vorausgesetzt Corona lässt es zu. Mehr Infos: www.altersdiskriminierung.ch

Avenir50plus kritisiert diese Altersdiskriminierung in einem offenen Brief an die Personalabteilung der Stadt Basel. Hier zum Inserat.

 

Hallo, beunruhigt Dich das nicht?

Hallo, beunruhigt Dich das nicht?

(Heidi Joos) Ökonomen prognostizieren die schlimmsten wirtschaftlichen Verwerfungen seit dem Zweiten Weltkrieg, ja sogar seit der Grossen Depression der 1930er Jahre. Viele KMU’s – das Rückgrat unserer Wirtschaft – werden nicht überleben, die Zahl der Arbeitslosen wird massiv steigen. Und hallo? Beunruhigt das wirklich niemanden ernsthaft? Nicht den Bundesrat? Nicht die Politiker? Nicht die Medien? Nicht Sie? Nicht Dich? Wer derart aufrüttelt, ist nicht ein Verschwörungstheoretiker, sondern der Dekan der zweitgrössten Rechtsfakultät der Schweiz, Rechtsprofessor Peter V. Kunz, im Gastkommentar der LZ vom 18. Mai. 

War der Lockdown wirklich nötig? 
Zwei ETH-Studien zeigen gemäss LZ vom 16. Mai, dass die Epidemie bereits am 21. März, also zu Beginn des verordneten, schädlichen Lockdowns in der Schweiz unter Kontrolle war. Und, dass einige der Massnahmen, u.a. Schliessungen der Schulen, falls überhaupt, nur einen geringen Effekt hatten.  

Fragwürdige Rechtsgrundlage
In der NZZ vom 18. Mai redet Staatsrechtler Andreas Klein in einem hervorragenden Gastkommentar von einer exekutiven Selbstermächtigung, wonach die Regierung eine Rolle gespielt habe, die ihr das Verfassungsrecht nicht gewährt. Sie habe mit Griff in die Sterne eine Lücke in der Verfassung gestopft, die es so nicht gäbe. Daran ändere auch der Applaus des selbstentmächtigten Parlamentes zu Beginn der Corona-Sondersession nichts.

Friedliche Demonstranten mit Polizeigewalt weggeschafft 
Zeitgleich den Warnrufen der Professoren wurden am letzten Samstag gemäss Videoaufzeichnungen von Christoph Pfluger, Autor des Newsletter Zeitpunkt, Menschen, die sich gegen die Beschneidung der Grundrechte in Bern, Zürich und Basel einfanden, in Anwendung von Gewalt abgeführt. In Bern soll der grüne Stadtpräsident, Alec von Graffenried, die Polizei sogar angeheizt haben. Ob in Luzern, wo diese lediglich übermässige Präsenz markierte, Einzelne, u.a. meine Person, nicht mit einer Strafklage belangt, entscheidet der grüne Polizeidirektor (!) diese Woche. Dass Kritiker des Lockdowns verunglimpft werden, verhindere eine echte Debatte, so Rechtsprofessor Peter V. Kunz in der LZ. Lothar Hirneise, der für seine Recherchen in «Alternativer Krebsbehandlungen» bekannt wurde, gründete in Deutschland vor diesem Hintergrund die Bewegung «Ich bin anderer Meinung (IBAM)». Wichtig ist Hirneisen, der sich explizit gegen eine Parteiendemokratie ausspricht, der Dialog anstelle einer Verbannung der Kritiker in die Ecke der Verschwörungstheoretiker. Warum dieser Bewegung nicht auch in der Schweiz eine Chance einräumen?

Lämmer auf der Schlachtbank
Dass sämtlichen Ländern – somit uns allen – eine tiefe Rezession bevorsteht, nehmen die meisten Menschen erstaunlich (und erschreckend) gelassen hin. Wie war das mit «Lämmern und der Schlachtbank», fordert Rechtsprofessor Peter V. Kunz die Lesenden heraus. Und ja, wo seid Ihr – die bereits vor der C-Krise von Arbeitslosigkeit Gebeutelten oder gar Ausgesteuerten – am letzten Samstag verblieben, als die Mahnwachen für die Rückeroberung der Grundrechte und gegen das unrechtmässige Notrechtsregime stattfanden? Das frage ich Euch, als langjährige Geschäftsführerin von Avenir50plus Schweiz. Es gab sogar einige Feedbacks von Euch die meinten  mich darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen zum Corona-Lockdown nicht Aufgabe unserer Verbandes seien. 

Empowerment-Modell der WHO verlangt Engagement
Das Empowerment-Modell der WHO, das unserem Verbandsverständnis zugrunde liegt, verlangt, dass sich ein Engagement sowohl auf der Ebene des Verhaltens (individuelle Beratungsarbeit, Selbsthilfe) als auch auf der Ebene der Verhältnisse, gemeint der Politik, bewegt. Und wenn die Politik – auf einem nicht existierenden Notrecht – gerade mal die Wirtschaft innerhalb von zwei Monaten, und das mit gravierenden Folgewirkungen auf die Arbeitslosigkeit, an die Wand fährt, dann und wann, wenn nicht dann, ist die politische Einmischung durch einen Verband, der die Interessen der Erwerbslosen vertritt, wie der unsere, Pflicht. Traurig genug, dass die Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände sich im Schweigen üben. Wacht auf Arbeitslose dieser Erde oder die, die es bald werden!

Was Verdingkindern angetan wurde, darf sich bei Arbeitslosen nicht wiederholen

Was Verdingkindern angetan wurde, darf sich bei Arbeitslosen nicht wiederholen

Medienmitteilung 21.4.2020. Nichts gegen Anreize, um Freiwillige zur Arbeit auf dem Felde zu ermuntern. Die Krise darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Arbeitslose zu Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu verdonnern, wie das die Kommission für Wirtschaft und Arbeit (WAK) des Nationalrates, angestossen von der SVP und unterstützt vom Arbeitgeberverband, in Betracht ziehen. Was früher Verdingkindern angetan wurde, darf sich 2020 mit Arbeitslosen nicht wiederholen. 

An vorderster Front setzt sich die SVP sowie ihre Gefolgschaft dafür ein, dass das Arbeitslosengesetz, das in Artikel 16 die «Zumutbarkeit bei der Vermittlung von Erwerbslosen» definiert, aufgeweicht werden soll. Das nicht nur während der aktuellen Krise, sondern für immer.

Das Arbeitslosengesetz stamme aus der Schönwetterperiode und sei im Hinblick auf die sich anbahnende Krise nicht mehr zeitgemäss. Dazu muss man wissen, dass die Zumutbarkeitskriterien bereits jetzt schon sehr extensiv formuliert sind. So wird den Erwerbslosen u.a. eine tägliche Wegstrecke zur Arbeit von zwei Stunden hin und zwei Stunden zurück zugemutet sowie eine Lohneinbusse von 30 Prozent bezogen auf den versicherten Verdienst. Wenn das Gesetz ferner besagt, dass bei der Zumutbarkeit die gesundheitlichen Verhältnisse, das Alter und die persönliche Situation berücksichtigt werden müssen, so dient das zwar auch den Interessen der Erwerbslosen, aber in erster Linie denjenigen der Wirtschaft, die Jobsuchende im fortgeschrittenen Alter sowieso nicht mehr einstellen will. 

Die Arbeitslosen sind die Letzten, die kein Verständnis für den Ruf nach weniger Abhängigkeit von ausländischer Produktion haben, wie das SVP-Fraktionschef Thomas Aeschi gemäss NZZ vom 19.4.2020 in einem Argument gegen die Verwässerung des Zumutbarkeits-Artikels anführt. Zu viele Erwerbslose sind Opfer der jahrelangen Auslagerungsstrategien, gegen die es bis anhin keinerlei politischen Widerstand gab, nennt ja selbst SVP-Zugpferd und Nationalrätin Martullo Blocher Unternehmen in China ihr Eigen. Die Arbeitslosen, viele davon Opfer dieser gierigen und profitorientierten Auslagerungsstrategie, nun der Zwangsarbeit zuführen zu wollen und gleichzeitig zuschauen, wie Grossunternehmen trotz Krise Dividenden und Bonis ausschütten, schlägt dem Fass den Boden aus.

Die Schweiz verfügt auch ohne die geplante Verwässerung des Arbeitslosengesetzes, über einen der liberalsten und am wenigsten regulierten Arbeitsmärkte im europäischen Raum. So weist die Schweiz im OECD-Vergleich bei den Älteren die höchste Rate an Teilzeitarbeit aus, dies nebst rund 200 000 Personen, die in Arbeit auf Abruf-Verträgen arbeiten. Letztere waren bei Kündigungen nicht einmal zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt, obwohl sie Arbeitslosenbeiträge einbezahlen mussten.

Ausgerechnet zum Zeitpunkt, wo das Demonstrations- und Versammlungsrecht ausser Kraft ist, einen Abbau von sozialen Errungenschaften politisch im Eiltempo beschliessen zu wollen, zeugt von einem inakzeptablen politischen Verständnis von Volksrechten.

Der Angst vor der Zunahme der Arbeitslosigkeit kann auch anders begegnet werden; So zum Beispiel über die Schaffung eines Gesetzes zum Schutz vor Altersdiskriminierung und mit wirtschaftlichen Anreizen und Subventionen, gebunden an einen temporären Kündigungsschutz.

Auf jeden Fall dürfen die Schwächsten der Gesellschaft nicht dafür büssen, dass die Regierung im Vorfeld der Krise Wichtiges verschlampte, das bei anderer Handhabung und Prioritätensetzung nicht zwangsläufig zu einem solch umfangreichen Lockdown – der den Menschen und der Wirtschaft massiven Schaden zusetzte – hätte führen müssen. Auch das Parlament, das in seiner Funktion als oberster Gesetzgeber seinen Platz auf der Kommandobrücke hasenfüssig viel zu schnell räumte, soll vorerst vor der eigenen Türe kehren, bevor es die Kosten der Krise nach unten abwälzt.

Medienmitteilung als PDF

 

 

 

 

 

Bedingungsloses Grundeinkommen – Für die nächsten 6 Monate!

Tamera Matti hat analog der Petition in Deutschland auch eine für die Schweiz lanciert. 
Und hier gelangen Sie zur Petition

Das Coronavirus (Covid-19) zwingt uns zu aussergewöhnlichen Massnahmen welche auch aussergewöhnliche Lösungen erfordern. Mit dem bedingungsloses Grundeinkommen für die Schweiz für die nächsten 6 Monate erhalten auch MitbürgerInnen eine Unterstützung welche nicht durch Kurzarbeitsentschädigung oder andere Hilfspakete unterstützt werden.  

 

Maximal 120 Taggelder – was bedeutet das?

Maximal 120 Taggelder – was bedeutet das?

Maximal 120 Taggelder für alle, die aktuell Taggelder bei der ALV beziehen. Diese Information des Bundesrates hat vorerst für Verwirrung gesorgt. Viele Ausgesteuerte meldeten sich bei uns in der Annahme, dass auch sie nochmals 120 Taggelder erhalten. Dem ist definitiv nicht so. Der Anspruch steht nur denjenigen zu, die aktuell Taggelder beziehen. Was das maximal zu bedeuten hat, deutschte heute der Leiter fachliche Vollzugsunterstützung beim Seco gegenüber Avenir50plus Schweiz wie folgt aus:

«Für die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erhalten alle Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Setzt der Bundesrat die COVID-19-Verordnung bspw. nach 100 Arbeitstagen ausser Kraft, so können die betroffenen Personen maximal 100 Taggelder zusätzlich beziehen. Von den zusätzlichen Taggeldern profitieren Personen, welche im resp. ab März 2020 anspruchsberechtigt waren resp. sind.»  
Und hier noch zum Schreiben, dass das Seco heute den Arbeitsmarktbehörden zustellte.

Aufrechterhalten bleibt weiterhin die Pflicht, sich zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen müssen jedoch erst einen Monat nach Beendigung der Covid-Verordnung den Behörden zugstellt werden, wobei es RAV gibt, die diese immer noch per Monatsende einfordern, wie zum Beispiel diejenigen des Kantons St. Gallen. 

Avenir50plus Schweiz begrüsst die 120 zusätzlichen Taggelder, weniger jedoch die Pflicht, sich weiterhin in diesem Ausmass zu bewerben. Das strapaziert nicht nur die Nerven der Betroffenen unnötig, es ist auch für die Unternehmen unzumutbar, in dieser Krisenzeit sich auch noch mit «Blindbewerbungen» um die Ohren zu schlagen.

Leer gehen weiterhin die Ausgesteuerten aus. Wir gehen davon aus, dass dies rund 20 000 Personen sind, die aktuell stellensuchend beim Seco angemeldet sind und keine weiteren Unterstützungsleistungen erhalten. Die Forderung nach einer Überbrückungsrente während drei Monaten zu je 2500 Franken, würde Kosten von 165 Millionen Franken verursachen. Das ist nicht wenig Geld, jedoch angesichts der Ausnahmesituation verkraftbar.

Rechnet man diese Kosten auf die Zukunft auf, darf davon ausgegangen werden, dass diese zu einer Hinauszögerung zur Anmeldung für Ergänzungsleistungen um diese drei Monate führen. Insofern annähernd ein Nullsummenspiel. Aktuell ausbezahlt, wie wir dies mit Schreiben an den Bundesrat forderten, würden diese den Betroffenen viel Leid ersparen, was sich positiv auf die Gesundheitskosten und den Konsum auswirkt.

Anmerkung: Immer noch hören wir von ausgesteuerten Stellensuchenden, dass sie nicht beim RAV angemeldet sind. Viele erzählen, dass die RAV sie abmelden würden. Das ist nicht korrekt, denn gerade der Inländervorrang muss allen Stellensuchenden offenbleiben, egal ob ausgesteuert oder nicht. Bitte meldet Euch an.

Schreiben vom 27.März 2020 Sofortmassnahmen für Ausgesteuerte 
Schreiben vom 17. März 2020 an den Bundesrat 
Schreiben vom 16. März 2020 an den Bundesrat 

Besserer Schutz der «Arbeit auf Abruf»
Nicht alle Arbeitnehmenden profitieren von Kurzarbeit. Viele, die in Abruf- Arbeitsverhältnissen arbeiten erhalten aktuell die Mitteilung, dass sie die vorgesehenen Arbeitstermine nicht wahrnehmen müssen, so u.a. im Wellness-Bereich. Betroffenen davon sind vorwiegend Frauen und Ältere. Obwohl diese Arbeitnehmenden verpflichtet sind, Beiträge an die ALV zu bezahlen, sind sie in der Regel bei einer Aufkündung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Bezug von Arbeitslosenhilfe berechtigt.
 
Statt den Versichertenlohn auf den Durchschnitt der Saläre abzustützen, hat das Seco eine unverständliche Art von Berechnung eingeführt, wonach alle, die in Arbeit auf Abruf arbeiteten, kein Arbeitslosengeld erhalten, bei denen sich das Entgelt während eines Monats zwanzig Prozent über oder unter dem durchschnittlichen Salär befindet. Absurder geht’s es nicht. Denn wer nur einmal eine Ferienablösung übernimmt, dem entgeht damit das Recht zum Bezug von Arbeitslosentaggeld. Der Bundesrat könnte diese Regelung jederzeit so umformulieren, dass als Berechnungsgrundlage für den versicherten Verdienst die durchschnittliche Arbeitszeit gilt.
Info als PDF 
 

ÜB für alle bis zum ordentlichen Pensionsalter!

ÜB für alle bis zum ordentlichen Pensionsalter!

Stand 4. März: Nach dem Ständerat hat am 4. März 2020 auch der Nationalrat über die Vorlage befunden. Geht es nach dem Nationalrat, kommen alle Ausgesteuerten im Alter von 60 Jahren in den Genuss der Überbrückungsrente (ÜB), nicht nur diejenigen, die im 60. Altersjahr ausgesteuert werden. Somit profitieren auch all diejenigen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgesteuert wurden. Zu hoffen bleibt, dass der Ständerat in der Differenzbereinigung darauf umschwenkt. Allerdings will der Nationalrat die ÜB nur denjenigen bis zum ordentlichen Rentenalter gewähren, die glaubhaft darlegen können, dass sie danach nicht Ergänzungsleistungen (EL) beanspruchen. Alle anderen will man zur Frühpensionierung zwingen, wodurch ihre AHV-Leistungen um 13.6 Prozent gekürzt würden.
Aus zweierlei Gründen muss dies unbedingt verhindert werden: Es gibt immer wieder ältere Erwerbslose, die im Alter der Pensionierung das Land verlassen möchten, um am Ort ihrer Träume günstig einen Teil des Alters zu verbringen. Mit einer gekürzten AVH-Rente ist dieser Traum ausgeträumt. Oder aber Pensionierte erhalten die Chance, nochmals in Teilzeit durchzustarten. Mit einer gekürzten AHV-Rente, ergänzt durch einen hohen Anteil an EL, bietet es Betroffenen keinerlei Anreiz zur Arbeit, denn der Freibetrag bei der EL liegt bei 1000 Franken. Indem man die Habenichte zur Frühpensionierung und zum Bezug der ordentlichen EL zwingt, spart die öffentliche Hand keinen Rappen.

Nicht übernommen wurden – im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates – Beiträge an die Pensionskassen. Lediglich der Anteil der Verwaltungskosten soll angerechnet werden. Für die Betroffenen heisst es, sie gehen mit viel weniger Geld in Rente. Die Leistungen wurden neu auf die Höhe der ordentlichen Leistungen der Ergänzungsleistungen heruntergestuft. Analog der ordentlichen EL-Leistungen werden die Krankenkassenbeiträge sowie die Leistungen der Krankenkosten übernommen. Die Vermögensobergrenze wurde ebenfalls heruntergesetzt auf 50 000 Franken für Alleinstehende und 100 000 Franken für Ehepaare, die Vermögensgrenze selbst auf 30 000 Franken, für Alleinstehende und 50 000 Franken für Ehepaare.

Was davon umgesetzt wird, zeigt sich erst nach dem Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat. Der Fahrplan zeigt, dass dies noch in der März-Session geschieht. Danach erfolgt die Frist für das Referendum. Die Kompetenz, das Datum der Inkrafttretung festzusetzen liegt beim Bundesrat. Wahrscheinlich erfolgt diese am 1.1.2021.

Der Link auf die Nationalratsdebatte mit allen einzelnen Voten und Anträgen