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Viele Regeln für den Bezug von Ergänzungsleistungen werden strenger. Aufgepasst: Es gibt dabei Fallstricke!
Ergänzungsleistungen zu AHV, IV, Witwen- oder Waisenrente. Die meisten werden sagen: «Betrifft mich sowieso nie.» Doch aufgepasst: Wir werden immer älter. Und wer seine letzten Jahre im Pflegeheim verbringt, hat sein Vermögen oft schnell aufgebraucht. Oder man ist plötzlich invalid. Oder: Wenn der Vater stirbt, der EL bezogen hat, müssen Angehörige allenfalls Teile davon zurückerstatten. Das ist eine Neuerung in der EL-Reform, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Wichtigste Massnahmen über die Auswirkungen der EL-Reform
Verordnung, der sich entnehmen lässt, welcher Mietzinsregion auf Sie zutrifft.
Diese wird auf den 1.1.2021 wegen Gemeindefusionen nochmals angepasst.

Auskunft des BSV zum Begriff Vermögensverzehr:
Die Details zum Vermögensverzicht aufgrund eines übermässigen Vermögensverbrauchs einschliesslich der Definition der Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt werden in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) geregelt. Diese können wir leider erst in etwa zwei Monaten publizieren, da wir noch den Entscheid des Bundesrates über eine mögliche Rentenanpassung per 1. Januar 2021 abwarten müssen. Die angepasste WEL wird zu gegebener Zeit unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930  zur Verfügung stehen.

Für Fragen zur Reform der Ergänzungsleistungen hat die Selbsthilfeorganisation für Behinderte Procap Schweiz, Link öffnet in einem neuen Fenster eine Beratungs-Hotline eingerichtet. Sie ist vom 1. Oktober bis Ende 2020 jeweils Montag bis Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr offen. Die Nummer: 062 206 88 00

Beiträge zum Thema Menschen mit und ohne Arbeit

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