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Das Referendum gegen die Überbrückungsleistung für Ü60 ist definitiv gescheitert. Eine Gruppe um SVP-Nationalrat Mike Egger hat das Referendum ergriffen, vermochte jedoch die dafür erforderlichen Unterschriften nicht fristgerecht einzureichen. Erfreulich.

Die Überbrückungsleistung ist Teil des Massnahmenpakets, das von Bundesrat und Sozialpartnern gezielt als Instrument gegen die Bekämpfung der Begrenzungsinitiative lanciert wurde. Gemäss ursprünglicher Fassung wären allen 60-jährigen Erwerbslosen der erniedrigende Gang auf das Sozialamt erspart worden, sofern die Voraussetzungen erfüllt worden wären. Die Überbrückungsleistung wäre bis zum ordentlichen AHV-Alter ausbezahlt worden. Doch dank Personen wie Ständerat Ruedi Noser FDP Zürich und der SVP wurde der Kreis der Bezugsberechtigten massiv verkleinert. Auch der Bezug der Rente gilt neu nur bis zum Alter der Frühpensionierung (62 Jahre Frauen, 63 Jahre Männer).

Nun tritt das neue Gesetz voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft. Auch wenn es nicht das Wünschbare enthält, so ist es doch ein Schritt in die richtige Richtung. Der Kampf um die Ausweitung der Personengruppe geht weiter. 

Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Für Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden, soll eine Überbrückungsleistung eingeführt werden. Die Leistung wird bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet.
Für den Anspruch auf die Überbrückungsleistung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aussteuerung nach dem vollendeten 60. Altersjahr.
  • Insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre, von welchen mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle (entspricht 75 % der maximalen Altersrente; Betrag 2019: 21’330 Franken);
  • Es besteht noch kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder eine Invalidenrente der IV.
  • Vermögen unter 50’000 Franken für alleinstehende Personen bzw. unter 100’000 Franken für Ehepaare (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet).
  • Der Anspruch endet im Zeitpunkt des Vorbezuges der Altersrente, wenn dann absehbar ist, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur ordentlichen Altersrente besteht.

Zum Gesetz    Verordnung liegt noch nicht vor…..

Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Überbrückungsleistungen ausgesteuert worden sind, haben keinen Anspruch.  Mehr Informationen

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