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Der Staat zerstörte ihre ganze Familie

1985 nahm die Schweiz einer minderjährigen Aargauerin das Baby weg und steckte ihre Eltern ins Gefängnis. Sie sucht ihre Tochter bis heute. Weiterlesen Beobachter 

Anmerkung: Unverarbeitete Kindheitstraumata zeigen ihre volle Wirkung oft anlässlich Todesfällen und oder Arbeitslosigkeit. Beides spielte in diesem Fall eine grosse Rolle. Durch den Einsatz von Avenir50plus Schweiz erhielt diese Person zumindest eine 100-protzentige IV-Rente. 

Neues Tool für Langzeitbeziehende in der Sozialhilfe: Nett, aber wenig Wirkung

Mit dem Ziel, den Langzeitbezug in der Sozialhilfe zu verringern, entwickelte die Berner Fachhochschule den Beratungsansatz «Richtungswechsel». Die SKOS bietet nun Schulungen an. Kosmetik statt wirksamer Richtungswechsel sagt Avenir50plus Schweiz. Und so geht’s:
 
(HJ) Der Langzeitbezug in der Sozialhilfe ist ein grosses Problem sowohl für Betroffene wie auch für die Gesellschaft. Wer Alleinstehend im fortgeschrittenen Alter mit rund 1’000 Franken zuzüglich Miete und Krankenkasse den Lebensunterhalt bestreiten muss, dessen Psyche ist spätestens nach einem Jahr angeschlagen. Weder reicht das Geld für einen Laptop, oder Druckerpatronen noch für die Pflege eines Netzwerkes oder eines Besuchs beim Friseur. Am Mittagstisch der Kirchen, wohlverstanden eine gute Institution, lernt man keine Menschen kennen, die einem bei der Integration ins Berufsleben helfen. Der Frust über diese Desintegration frisst sich immer tiefer in die Seelen der Betroffenen. Eine Fitnessspritze angeboten von netten Sozialarbeitenden schadet mit Sicherheit nicht, dient aber mehr der Jobbereicherung der Sozialarbeitenden als der Problemlösung, denn ohne Geld läuft in unserer Gesellschaft nichts. Wer als Betroffener im Anschluss an das Visionen-Setting der Sozialhilfe kein Geld für Weiterbildung oder die Pflege von Hobbies erhält, der wird vom Frust bald wieder heimgesucht.  
 
Zieldienlicher als Visionen-Settings wäre die Garantie von Lebensbedingungen, die gar nicht erst zum Verlust von Visionen führen. Würde allein die Invalidenversicherung mehr Verantwortung bei ihren Abklärungen wahrnehmen, wären viele gar nicht erst auf Sozialhilfe angewiesen. Ferner ist der Abbau des Vermögens bis auf 4000 Franken (in gewissen Kantonen noch tiefer), der erst zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt ein Grund dafür, dass man sich beim Bezug von Sozialhilfe nichts mehr zur Ressourcenstärkung leisten kann. Gerade für Ältere ist das ein Grund, der Verzweiflung hervorruft, denn das bedeutet, dass sie ohne Rücklagen ins AHV-Alter hineinrutschen. Für Anspruchsberechtigte über 50 fordert Avenir50plus: Die Vermögensobergrenze soll jener des Freibetrags bei den Ergänzungsleistungen (EL) angeglichen werden, der bei 30’000 Franken liegt. Ferner sollen sich die Leistungen von Langzeitbeziehenden der Sozialhilfe jenen der EL angleichen. Erinnert sei daran, dass die Leistungsgestaltung der Sozialhilfe in der wirtschaftlichen Schönwetterperiode extra tief gestaltet wurde, damit der Anreiz um Arbeiten gegeben ist. Älteren fehlt es nicht an Motivation zum Arbeiten, sondern an Arbeitgebern, die ihnen trotz höheren Sozialnebenkosten nochmals eine Chance geben.

Wer in der falschen Gemeinde wohnt, kann Altersvorsorge verlieren

Tagesanzeiger: Vielerorts müssen Sozialhilfebeziehende ihr Pensionskassengeld an die Gemeinde abtreten. Die Praxis kann eine völlig andere sein, je nach Ort – oder zuständiger Person auf dem Amt.
                                                                                                                               Weiterlesen im Tagesanzeiger 

Verband Schweizer Ärzte FMH: 75-Jährige sind alle nicht mehr ganz Hundert


(HJ) Entsetzt stellte Herr S. (75 J.) auf seiner Arztrechnung fest: Für Patienten ab 75 oder unter 6 Jahren dürfen Ärzte mehr Taxpunkte abrechnen für die gleiche Leistung. Ihre Rechnung ist automatisch höher als jene der anderen. Für Herrn S. pure Altersdiskriminierung. Ein No-Go.
 
Sein Schreiben an den Bundesrat blieb bis heute ohne Antwort. Von der Helsana, seiner Krankenkasse, erhielt er zwar ein Schreiben, doch die sehen darin keinerlei Altersdiskriminierung. Sie verwiesen auf die 2018 vom Bundesrat einseitig in Kraft gesetzte Verordnung.

Immer mehr in Rage, wandte er sich an das Sekretariat des Berufsverbandes der Schweizer Ärzte FMH. Er traute seinen Ohren nicht, als die Sekretärin frivol von der Leber weg antwortete: «Die über 75-Jährigen sind doch alles schwierige Patienten. Die sind sowieso nicht mehr Hundert im Kopf.» Die Präsidentin Yvonne Gilli, die er danach telefonisch mit dieser Aussage konfrontierte, beschwichtigte ihn mit den Worten: «Das hätte die Sekretärin in der Tat nicht sagen dürfen, aber es seien halt schwierige Patienten.» Herr S., mit seinen 75 Jahren weiterhin Hundert im Kopf bleibt nur eins: Er meidet in Zukunft die Ärzte, wie er es Jahre vor diesem Eingriff auch tat. 

Covid-Krise: Die Arschkarte der Ärmeren

LU Petition: Stopp der Veradministrierung der Zahnbehandlungen bei den EL

Der Luzerner Kantonsrat und die Regierung werden gebeten, Kostenvoranschläge bei Zahnbehandlungen erst ab minimal 3000 Franken im Rahmen der Ergänzungsleistungen einzufordern. Gleichzeitig soll die Regierung Auskunft darüber erteilen, wie hoch die Kosten an den Kantonszahnarzt ausfallen. 

Würdelose Bittstellung von Älteren beim Kantonszahnarzt
Wer im Kanton Luzern von Ergänzungsleistungen lebt – das sind u. a. viele Frauen, die Kinder grosszogen und/oder geschieden sind – hat mit Vorteil keine Probleme mit den Zähnen. Ist dem nicht so, kann es schnell an die Würde gehen. Ab 600 Franken geht nichts ohne detaillierten Kostenvoranschlag, Röntgenbildern und Formularen, die dem Amt eingereicht werden müssen. Das Amt stellt die Unterlagen dann zur Begutachtung dem Kantonszahnarzt im Seetal zu. Je nach Offerte werden die Ergänzungsleistungsbeziehenden ins Seetal zitiert, wo sie ihr Gebiss dem Kantonszahnarzt feilhalten müssen. Feilhalten triftt es, denn in der Regel müssen sich die Patienten anhören, dass es noch billigere Lösungen gäbe und/oder es zumutbar sei, mit Zahnlücken herumzulaufen. Viel Leid, das sich bei Älteren da abspielt nach solchen Canossagängen.          Weiterlesen zur Petition 

Sozialhilfe greift auch in Bern nach dem Altersbazen

Gemäss Bericht Kassensturz SRF forderten einzelne Gemeinden im Kanton Aargau nach Auszahlung der Pensionskassengelder von Sozialhilfebeziehenden die Rückzahlung zuvor bezogener Leistungen. Nun zeigt sich, dass auch der Kanton Bern eine von der SKOS abweichende Regelung kennt. Wer von der Sozialhilfe zur IV abrutscht wird gezwungen, frühzeitig das Pensionskassengeld herauszulösen, um die Sozialhilfegelder zurückzubezahlen. 

Herr K., 64 Jahre alt, bezog Sozialhilfe, bevor er an Demenz erkrankte. Seine Frau, die ihn Zuhause pflegt, arbeitet halbtags in einem Gesundheitsbedarf. Weil er IV und EL bezieht, also Einnahmen hat, verlangt die Gemeinde X von seiner Frau zwecks Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe die Herauslösung der Pensionskassenkapitals. Die EL ihrerseits bezahlt bereits pro Jahr 10 000 Franken weniger, als es die Berechnungen vorsehen mit dem Hinweis auf das noch nicht herausgelöste Pensionskassenkapital. Was sich die Gemeinde jetzt ein halbes Jahr vor der Pensionierung an Altersbatzen zurückholt, muss später der Kanton über zusätzliche Ergänzungsleistungen übernehmen. Ein Unsinn sondergleichen, der hoffentlich bald im Sinne der SKOS Richtlinien auch in Bern ein Ende findet.

Eine weitere Unschönheit, die dieses Beispiel aufdeckt: Sozialgelder, die in Bern während der Teilnahme an einer kantonalen Integrationsmassnahme anfallen, dürfen bei der Rückzahlung nicht berücksichtigt werden. Leider lässt die Aktenführung der Gemeinde es nicht zu, exakt herauszufiltern, in welchen Zeiten Integrationsmassnahmen besucht wurden. Die Auskunft bei der Massnahme selbst zeigt, dass diese die Akten bereits nach zwei Jahren vernichtet haben. Zu viel Unstimmiges auf Seiten derjenigen, die mit grosser Gier hinter dem Geld der Ärmsten her sind. Zu hoffen bleibt, es finden sich bald Mitglieder des Kantonsrates, die das kantonale Sozialhilfegesetz SKOS-konform ändern.
Wir prüfen auf jeden Fall, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtes Bern auch für diesen Fall Gültigkeit hat. 

AHV-Schock für Frauen

Das Frauenrentenalter soll auf 65 Jahre steigen. Wer als Frau wie heute mit 64 in Rente will, verliert gemäss Blick massiv Geld. Auf die Lebenserwartung umgerechnet bis zu 30’000 Franken. Die bürgerlichen wollen offenbar das  Rentenalter 65 auch für Frauen. Absurd, denn immer noch werden langjährige Mitarbeitende um die 60 von grossen Unternehmen ausgetauscht durch jüngere, weil diese ihnen billiger und schneller erscheinen. Kürzlich meldeten sich zwei Betroffene bei Avenir50plus Schweiz, die bereit gewesen wären, öffentlich über diese Praxis zu reden. Kein Medium schien diese Geschichte auch nur zu interessieren! 

Gewerkschaftsbund fordert 13. AHV-Rente
Der Gewerkschaftsboss Maillard will diese Reform nicht nur bekämpfen, er fordert im Gegenzug sogar einen Ausbau der AHV. Für seine Initiative für eine 13. AHV-Rente sind offenbar schon über die Hälfte der notwendigen 100 000 Unterschriften gesammelt. Zu den Unterschriftenbogen

 

 

Weg vom Arbeitszwang in der Sozialhilfe 

Zu oft wurden Sozialhilfeempfangende in der Vergangenheit unter Androhung von Leistungskürzungen in unsinnige Beschäftigungsprogramme gepfercht. Dabei ist hinlänglich bekannt: Zwang schwächt die Motivation. Eine NF-Studie empfiehlt Anpassungen.

Im Zuge der Aktivierungspolitik in der Sozialhilfe, schickten die Sozialämter ihre Klientel zunehmend in meist unsinnige Integrationsprogramme. Daraus hervorgegangen ist eine eigentliche Sozialmafia, die für wenig Leistung gutes Geld verdient. Die Politik zeigt sich mehrheitlich zufrieden damit, denn Disziplinierung war schon immer ein probates Mittel im Kampf gegen soziale Unruhen. 

In einer umfassenden Analyse macht die NF-Studie auf die Mängel dieser Zuweisungspolitik aufmerksam. Die Empfehlungen, wenngleich auch  in der zarten Sprache dessen formuliert, was ein universitäres Institut zulässt, bringen doch Verbesserungen, werden sie denn von den Verantwortlichen akzeptiert und umgesetzt.  

1 ) Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Sozial- oder Nothilfe. Allfällige Kürzungen wegen verweigerter Teilnahme an geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsprogrammen müssen verhältnismässig sein. 

2 ) Die Rechtsbeziehung in denjenigen Programmen, die eine Arbeitsleistung beinhalten, wird mit Ar- beitsverträgen geregelt und der Lohn ist den Sozialversicherungen zu unterstellen. 

3 ) Die Wirkung der Programme ist mit aussagekräftigen Evaluationen zu messen. Das ist Voraussetzung, um die Angebote steuern zu können. 

Reform Ergänzungsleistungen tritt 2021 in Kraft

Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung Ende Januar 2020 beschlossen und die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Verordnung zur Kenntnis genommen (Stellungnahme Avenir50plus). Leider bringt auch die Verordnung keine klaren Verhältnisse in Bezug auf den Vermögensverzehr der vorangehenden zehn Jahren vor der Inanspruchnahme von EL-Leistungen. Vorerst die wichtigsten Massnahmen aus Sicht der Erwerbslosen: 

Positiv

  • Anhebung der Mietzinsobergrenze 
  • Erwerbslose können das Pensionskassenguthaben ab vollendetem Alter 58 im Falle von Arbeitslosigkeit in der Pensionskasse belassen (Art. 47a) und sind somit im Referenzalter zum Bezug einer Rente berechtigt, wenngleich diese aufgrund der ausgefallenen PK-Beiträge während der Arbeitslosigkeit sehr viel tiefer ausfällt. In vielen Fällen wird der Kapitalbezug trotzdem lukrativer bleiben. Den Kassen wird es freigestellt, diese Bestimmung auszudehnen bis zum Alter 55 Jahren. 

Negativ

  • BezügerInnen, die in Wohngemeinschaften wohnen, erhalten weniger Mietkosten.
    Viele bisherige BezügerInnen müssen somit ihre WGs verlassen und in Einzelwohnungen umziehen. Das führt nicht nur zu Mehrkosten bei den EL, es handelt sich auch um eine Massnahme, die Isolation fördert statt verhindert. 
  • Anpassung der Krankenversicherungsprämie an tatsächliche Prämienkosten

Der Anreiz, die günstigste KK-Prämien zu suchen, geht somit verloren. Das verbunden mit einem höheren Verwaltungsaufwand. 

Avenir50plus Schweiz sowie der SGB haben sich im Rahmen der Vernehmlassung dafür eingesetzt, dass die Verordnung Klarheit bringt bezüglich der Bestimmung Art. 17d Ziff. 6 der Verordnung, wonach – Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistungen, nicht als Vermögensverzehr angerechnet werden – klarer umschrieben wird. Den Betroffenen bringt diese Vorgabe eine gewaltige Rechtsunsicherheit bezogen auf ihren Vermögensverzehr während der Zeit der Arbeitslosigkeit, denn was genau unter Lebensunterhalt fällt, kann von den Kantonen in der Folge willkürlich interpretiert werden. Es macht irgendwie den Anschein, dass man diese Formulierung bewusst so gewählt hat, weil man weiss, dass sie rechtlichen Kriterien nicht zu genügen vermag, gleichwohl aber Erwerbslose abschreckt, ihr eigenes Vermögen nach Gutdünken zu verwenden. Die Kleinen drücken, den Hausbesitzer im Gegenzug Geschenke in die Hand drücken, indem Liegenschaften, die selbst bewohnt werden, nicht dem Reinvermögen angerechnet werden, passt nicht zu einem von der SP geführten Departement. 

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