Münchenstein (BL): Willkürliche Rechtsauslegung in der Sozialhilfe
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Hj/ Die Heimkehr nach einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann für Sozialhilfebeziehende zum Schock werden. Statt des regulären Grundbedarfs von 1016 Franken befanden sich bei einer sozialhilfebeziehenden Person nur gerade 383 Franken für den Grundbedarf auf dem Konto. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass nachträglich ohnehin ein Abzug von 15 Franken pro Tag als Spitalkostenbeitrag für Essen erfolgen müsse. Dieser Abzug ist tatsächlich gegeben und belastend genug. Doch selbst damit ergibt sich eine andere Rechnung: 1016 Franken Grundbedarf minus rund 450 Franken Spitalkostenbeitrag für einen Monat ergeben noch immer 566 Franken – nicht bloss 383 Franken. Zudem darf eine Kürzung nicht mehr als 30 Prozent des Grundbedarfs betragen. Erst auf die Intervention der unentgeltlichen Beratungsstelle Avenir50plus hin wurde die Berechnung korrigiert. Auch bei überhöhten Mietzinsen scheint die Praxis dieser Gemeinde von den Vorgaben des Sozialhilfe-Handbuchs Basel-Landschaft abzuweichen. Trotz nachgewiesener Suchbemühungen wurde die Miete nach sechs Monaten schlicht auf die geltende Mietzinsobergrenze gekürzt. In diesem Fall um 225 Franken. Kumulieren sich beide Fehler, wie in diesem Fallbeispiel, verbleiben vom Grundbedarf für Essen und Weiteres, wohlverstanden für einen Monat noch knapp 150 Franken. Nur wenige Betroffene gelangen rechtzeitig an eine Beratungsstelle, die ihnen hilft, ihre Rechte durchzusetzen. Manche kennen ihre Ansprüche nicht, andere wissen nichts von niederschwelligen kostenlosen Rechtsberatungen, die einem bei Einsprachen helfen. Gerade deshalb bleiben fragwürdige oder fehlerhafte Entscheide oft lange. |
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