23. Juli 2020 | Soziales
Zu oft wurden Sozialhilfeempfangende in der Vergangenheit unter Androhung von Leistungskürzungen in unsinnige Beschäftigungsprogramme gepfercht. Dabei ist hinlänglich bekannt: Zwang schwächt die Motivation. Eine NF-Studie empfiehlt Anpassungen.
Im Zuge der Aktivierungspolitik in der Sozialhilfe, schickten die Sozialämter ihre Klientel zunehmend in meist unsinnige Integrationsprogramme. Daraus hervorgegangen ist eine eigentliche Sozialmafia, die für wenig Leistung gutes Geld verdient. Die Politik zeigt sich mehrheitlich zufrieden damit, denn Disziplinierung war schon immer ein probates Mittel im Kampf gegen soziale Unruhen.
In einer umfassenden Analyse macht die NF-Studie auf die Mängel dieser Zuweisungspolitik aufmerksam. Die Empfehlungen, wenngleich auch in der zarten Sprache dessen formuliert, was ein universitäres Institut zulässt, bringen doch Verbesserungen, werden sie denn von den Verantwortlichen akzeptiert und umgesetzt.
1 ) Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Sozial- oder Nothilfe. Allfällige Kürzungen wegen verweigerter Teilnahme an geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsprogrammen müssen verhältnismässig sein.
2 ) Die Rechtsbeziehung in denjenigen Programmen, die eine Arbeitsleistung beinhalten, wird mit Ar- beitsverträgen geregelt und der Lohn ist den Sozialversicherungen zu unterstellen.
3 ) Die Wirkung der Programme ist mit aussagekräftigen Evaluationen zu messen. Das ist Voraussetzung, um die Angebote steuern zu können.
23. Juli 2020 | Aktionen
In einem offenen Brief vom 6. Juli 2020 an die Behörden forderte Avenir50plus Schweiz, dass Mehrausgaben aufgrund der Maskenpflicht von den Sozialwerken abgegolten werden. 20 Minuten aber auch der Tagesanzeiger haben das Anliegen aufgenommen. Die Antwort der Sozialdirektorenkonferenz und des BSV lassen Zuversicht aufkommen. Doch ob die Ausführungsstellen die Meinung der Aufsichtsbehörden auch umsetzen, ist zumindest auf Ebene Ergänzungsleistungen ungewiss. So erkundigte sich Avenir50plus gestützt auf den Blick-Artikel vom 29.7 bei der AHV-Ausgleichsstelle des Kantons Luzern nach der Handhabung. Gemäss Auskunft bestehe in diesem Bereich eine Holschuld (!) der Kunden. Die Ausgleichskasse habe auf der Webseite vermerkt, dass EL-Beziehende einen Höchstbeitrag von 30 Franken pro Jahr einfordern können, vorausgesetzt die EL-Beziehenden würden die Masken für Arztbesuche oder Arbeitswege benötigen. Einerseits wird auf diese Weise nur ein kleiner Teil der Zusatzkosten abgegolten, die den Betroffenen aufgrund der Maskenpflicht erwachsen, anderseits ist es eine Tatsache, dass viele Betroffene im Alter 70plus über keinen Internetzugang verfügen und somit leer ausgehen.
Bittet berichtet uns von der Praxis in Euren Kantonen.
Zu hoffen bleibt, dass dieser Maskenspuk bald eine Ende findet, denn es gibt auf der ganzen Welt keine Studie die beweist, dass Masken das Risiko einer Ansteckung verringern. Hände regelmässig und gut waschen, ist immer noch die sicherste Massnahme.
Antwort der SODK:
«Am 6. Juli 2020 haben wir Ihr Schreiben bezüglich Schutzmasken erhalten, in dem Sie die Behörden bitten, möglichst rasch – „im Interesse der Gesundheit der Betroffenen“ – dahingehend zu handeln, dass EL-Beziehenden sowie Sozialhilfebeziehenden eine Pauschale zum Maskenkauf zugestanden wird.
Die SKOS hat zur Entschädigung der Maskenkosten bei Sozialhilfebeziehenden eine Umfrage bei ihren Geschäftsleitungsmitgliedern durchgeführt. Diese wies auf eine unterschiedliche Umsetzung in der Praxis auf. Die SKOS hofft, dass mit der vorgenommenen Ergänzung ihres Merkblattes eine einheitliche Finanzierung der Masken erfolgen kann. Aktualisiertes Merkblatt COVID-19 vom 08.07.2020 (S. 12)
Bei den Bezüger*innen von Ergänzungsleistungen hat das BSV inzwischen den kantonalen Durchführungsstellen ebenfalls empfohlen, die Masken zu vergüten. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen wird vermutlich die Empfehlung noch konkretisieren. Es ist korrekt, dass sich diese Konferenz mit der Thematik befasst.»
20. Juli 2020 | Aktionen
Geht gar nicht Basel-Stadt: Idealalter 20 bis 40. In einem offenen Brief kritisierte Avenir50plus die Ausgleichskasse Basel-Stadt für eine entsprechende Stellenausschreibung. Die Kritik fand hohe Beachtung in den Social Medias. Daraufhin griff die bz das Thema auf. Jetzt endlich reagierte auch die Personalabteilung Basel-Stadt und forderte Avenir50plus auf, den Artikel sofort vom Netz zu nehmen, da die Personalabteilung der Ausgleichskasse nicht dem Personalamt Basel-Stadt unterstellt sei. Das ist die halbe Wahrheit, denn die Oberaufsicht der Ausgleichskasse liegt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt, dem auch die Personalabteilung unterstellt ist, wie die bz vom 29.7.2020 schreibt.
Befremdend sind die differenten Aussagen der Ausgleichskasse einerseits gegenüber Avenir50plus und andererseits gegenüber der Zeitung bz. Die Personalfachfrau der Ausgleichskasse rechtfertigte den Entscheid mit dem Idealalter damit, dass es sich ausschliesslich um ein junges Team handle, der Direktor der Ausgleichskasse hingegen verwies gegenüber der bz auf den Umstand, dass dem 7-köpfige Team bereits zwei Personen mit Alter Ü50 angehörten. Selbst wenn letztere Aussage zutrifft, rechtfertigt das noch lange nicht eine altersdiskriminierende Jobausschreibung.
Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse Basel-Stadt bezogen auf das Personal eine selbständige Personalpolitik betreibt, weist nebst der Altersdiskriminierung auf eine weitere Schwachstelle hin. In anderen Kantonen, u.a. Luzern, ist die Ausgleichskasse automatisch dem Personalamt des Kantons unterstellt. Das macht Sinn, denn so werden Doppelspurigkeiten in der Personalentwicklung vermieden und die Mitarbeitenden profitieren alle von den gleichen Leistungen. Gerade wenn es um die Entwicklung eines Generationen- oder Age-Managements geht, zeigt ein Zusammenschluss Vorteile. Hoffen wir, die Politik greife das Thema bald auf.
Ursprünglicher Artikel:
Schon einmal etwas gehört von Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, lieber Arbeitgeber Basel-Stadt? Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sucht eine kaufmännische Fachkraft für die Familienausgleichskasse Idealalter 20 bis 40 Jahre!!!
Auf Rückfrage hiess es, das Team sei eben jung. Ältere würden sich da nicht wohl fühlen, was Erfahrungen gezeigt hätten. Das die Vorgabe des Linienvorgesetzten. Klar ist dem so, wenn die Personalpolitik kein Generationenmanagement betreibt, das die Vorgesetzten im Umgang mit gemischten Teams schult. Beim nächsten Mal klagen wir, denn Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Alters. Leider direkt anwendbar nur auf das öffentliche Recht, wie im Fall von Basel-Stadt. Um bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft in analogen Fällen klagen zu können, würde es ein Gesetz benötigen. Das genau fordert die Volkinitiative «Schutz vor Altersdiskriminierung», die im Oktober 2020 lanciert wird, vorausgesetzt Corona lässt es zu. Mehr Infos: www.altersdiskriminierung.ch
Avenir50plus kritisiert diese Altersdiskriminierung in einem offenen Brief an die Personalabteilung der Stadt Basel. Hier zum Inserat.