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Medienmitteilung vom 26.1.2022/ Damit die Überbrückungsleistung, die älteren Arbeitslosen seit Juli 2021 unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss an die Aussteuerung gewährt wird, nahtlos auf seine Aussteuerung im Oktober 2021 erfolgt, stellte der 60-jährige R.K.* – mittlerweile Familienvater von noch zwei unterstützungspflichtigen Kindern (ehemals fünf) – bereits im August 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen einen entsprechenden Antrag. Im Januar 2022 flatterte der ablehnende Entscheid ins Haus. Die Behörden verdächtigen ihn aufgrund einer Unterstützung seiner ausländischen Verwandten im Jahre 2014 des Vermögensverzichts. Die Abnahme seines damaligen Vermögens sei nicht vollständig belegt. Weil ein Verzicht gleich berechnet werde, als ob das Vermögen noch da wäre, überschreite dieses aktuell die gewährte Vermögensobergrenze von 150 000 Franken (Freibetrag 80‘000 Franken) für eine Familie mit zwei Kindern. Dem Familienvater platzte ob diesem Willkürentscheid der Behörden zurecht der Kragen, weist der Entscheid zusätzlich auch noch andere Mängel auf. Im Gegensatz zu den Behörden kennt R.K nämlich den Rechtsgrundsatz, woran sich jedes neue Gesetz zu halten hat: Niemandem dürfen Rechtspflichten auferlegt werden, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren, oder mit dem er nicht rechnen und auf die er sein Handeln nicht ausrichten konnte.

Avenir50plus Schweiz konfrontierte in der Folge das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit dem Inhalt der Rechtsprechung besagter Sozialversicherungsanstalt. Dieses meldete nach interner Absprache zurück: «Bei den Überbrückungsleistungen (ÜL) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt Vermögenswerte veräußert hat, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet war. Hat besagte Person damals aufgrund eines ungenügenden Einkommens einen unbelegten Vermögensrückgang erfahren, so entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt (inkl. Anpassung an die Kaufkraft des entsprechenden Landes) aufgewendet werden musste. Die Unterstützung von Drittpersonen (ohne rechtliche Verpflichtung) gilt immer als Verzichtsvermögen. Die Berücksichtigung eines übermäßigenVerbrauchs gemäss Artikel 13 Absatz 3 ÜLG erfolgt jedoch erst ab Entstehung des Anspruchs auf ÜL, d.h. ab dem Monat, wo eine Person einen ÜL-Anspruch hat.»

Wenn ein übermäßiger Verbrauch des Vermögens also erst ab Anspruch auf ÜL besteht, was rechtlich korrekt ist, kann dieser doch nicht gleichzeitig als Berechnungsgrundlage herbeigezogen werden, wenn es um den Verdacht eines Vermögensverzichts geht, der sieben Jahre vor Inkrafttreten des ÜLG stattgefunden haben soll. Ebenso wenig darf für das obige Beispiel der Begriff des zulässigen Lebensunterhaltes verwendet werden, wurde dieser doch erst mit Inkrafttreten des teilrevidierten Gesetzes über Ergänzungsleistungen (2021) in die Welt gesetzt. Wer ­den Versuch unternimmt, gemäss Wegleitung des BSV den zulässigen Lebensunterhalt für eine Familie mit fünf Kindern zu berechnen, stellt fest, dass sich der Berechnungsraster lediglich auf eine Familie mit maximal drei Kinder bezieht. Auf die Nachfrage bei einer Behördenstelle nach dem Sinn dieser Beschränkung, lautet die Antwort: «Der Faktor gilt egal, ob dreioder allenfalls zehn Kinder in der Berechnung sind. Ob das logisch ist oder nicht spielt keine Rolle, laut Wegleitung des BSV ist es einfach so.»

Wie es den Anschein macht, überträgt das BSV die bundesrichterliche Rechtsprechung zum Vermögensverzicht bei den Ergänzungsleistungen ohne Abstrich auf jene des neu geschaffenen Gesetzes über die Überbrückungsleistungen für Ältere. Ob das rechtlich korrekt und im Sinne des Gesetzgebers ist, wird bezweifelt. Bedenkt man die kurze Zeitspanne von drei Jahren, während der die Überbrückungsleistung im besten Fall gewährt wird, könnte in Aufrechterhaltung der beklagten Beamtenschnüffelei wohl kaum jemand mit der Auszahlung einer Leistung vor Ablauf des Zeitfensters des Leistungsanspruchs rechnen. Auch Familienvater R.K. musste sich das Restguthaben der Pensionskasse auszahlen lassen, um den Lebensunterhalt ab Zeitpunkt der Aussteuerung im Oktober 2021 finanzieren zu können. Damit wird der Zweck des Gesetzes, zeitnah im Anschluss an die Aussteuerung eine Leistung zu gewähren, die die Fortsetzung des gewohnten Lebensunterhaltes ermöglicht, ohne dabei die Altersguthaben vorzeitig auflösen zu müssen ad absurdum geführt.

Avenir50plus Schweiz fordert das BSV und allenfalls den Gesetzgeber auf, in dieser Angelegenheit über die Bücher zu gehen und die Wegleitung anzupassen.

* Der richtige Name des Familienvaters ist Avenir50plus Schweiz bekannt.
Medienmitteilung als PDF Download
Quellen
Bundesamt für Justiz: Leitfaden für die Ausarbeitung eines Gesetzes
Randziffer 1028 Rückwirkung

Die Rückwirkung, ob den Adressaten belastend oder begünstigend, ist grundsätzlich verboten (s. BGE 125 I 182, 186; 119 Ib 103, 110). Niemandem sollen Rechtspflichten auferlegt werden, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren oder mit denen er nicht rechnen und auf die er sein Handeln nicht ausrichten konnte file:///Users/heidijoos/Downloads/gleitf-d.pdf 

 Wegleitung über die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

 

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