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55 Jahre lief alles gut, doch dann folgte ein Schicksalsschlag auf den anderen: Scheidung, Hausverkauf, Krankheit, Kündigung nach der Sperrfrist, RAV und die ewigen Absagen bis zur Aussteuerung mit über 60 Jahren. Schlimmer kann es nicht mehr kommen. Doch die Behördengänge auf Sozialhilfe und Ausgleichskasse überboten das Unvorstellbare.

Vorerst wie vom RAV empfohlen, die Anmeldung für Überbrückungsleistungen. Dazu später. Wissend, dass die Abklärungen Monate in Anspruch nehmen, suchte ich auch das Sozialamt auf. Im Kanton Thurgau gibt’s nur Unterstützung, wenn das Konto auf null steht. In die Hände gedrückt von der Sozialbehörde der 16-seitige Fragenbogen, die Information, dass die Bruttomiete 800 Franken nicht überschreiten dürfe. Hilfe zur Wohnungssuche wurde keine in Aussicht gestellt. Arztbesuche seien von der Gemeinde zu genehmigen, der Selbstbehalt der Medikamente gehe jedoch zu meinen Lasten. Zu guter Letzt verlangte man von mir noch die Vollmacht, um mit allen Ämtern zu kommunizieren. Sobald Geld in Aussicht stehe, gelte die Rückzahlungspflicht. Ich kam mir vor, als würde man mich verbeiständigen, mir noch die letzte Würde aus dem Leibe saugen.

Ähnlich ging es weiter beim Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVA). Fragen über Fragen: Wie werden Heiz- und Nebenkosten in Rechnung gestellt? Aktueller Zahlungsnachweis der Miete, Nachweis der Unterhaltszahlungen an Ex, Steuernachweise der letzten 10 Jahre, Papiere zum Hausverkauf, zum Scheidungsurteil und einiges mehr. Dabei hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten, was das Gesetz schon vorher hergab. Wer sich für Überbrückungsleistungen anmeldet muss nicht ausweisen, wieviel Geld er in den Jahren zuvor für seinen Lebensunterhalt verwendete. Das im Gegensatz zur Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL). Doch weil es die gleichen Behörden sind, wenden immer noch viele das Recht der EL auch bei den Überbrückungsleistungen an. Versteht sich zum grossen Ärger der Betroffenen und in Übertretung ihrer Kompetenzen.

In meinem Fall war das Schicksal dann unerwartet gnädig. Ich schaffte es im Alter von 61 Jahren nochmals in einen Job, in dem ich meine Kompetenzen leben darf. Geholfen hat meine Bereitschaft, über das AHV-Alter hinaus zu arbeiten, vorausgesetzt die Gesundheit lässt es zu. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt, der Lohn ist leicht tiefer, aber immer noch viel vorteilhafter als ein weiterer Kontakt mit obigen Behörden. Eine Schande für unser Land. Allen in ähnlicher Lage empfehle ich rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle Avenir50plus Schweiz.   Thomas K.*.  (Name geändert)

Anmerkung: Das kantonale Sozialamt Thurgau bestätigte auf Anfrage Avenir50plus Schweiz, dass sie keinen Vermögensfreibetrag kennen, der Selbstbehalt bei der Krankenkasse müsse jedoch von der WHS übernommen werden. Handbuch gibt es ebenfalls nicht. Vermögensfreibetrag SKOS, Alleinstehend 4’000, Ehepaar 6’000.-, Vermögensfreibetrag in Basel-Land ab 55.J: 25’000, Basel-Stadt: Alleinstehend 8’000.-, Ehepaare 16’000.-

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