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H.J. Das lange Ringen im Differenzbereinigungsverfahren von National- und Ständerat hat ein Ende gefunden. Spätestens 2021 tritt die Revision der EL in Kraft. Und das haben wir zu erwarten:

Viele ältere Erwerbslose können aufatmen. Die Auszahlung der Pensionskassengelder ist weiterhin erlaubt, obwohl ausgerechnet SP-Bundesrat Berset dies vehement zu verhindern versuchte! Wer 58 Jahre alt ist bei der Entlassung, darf das Pensionskassengeld weiterhin bei der Kasse lassen und sich das Kapital später in Form einer Rente auszahlen lassen. Was als Errungenschaft an die Adresse der Erwerbslosen dargestellt wird, kann in der Praxis auch zum Bumerang werden. Wer aufgrund der Erwerbslosigkeit sieben Jahre keine Pensionskassengelder mehr einzahlen kann, erhält einst eh nur eine Rente, die kaum höher ist als die Ergänzungsleistungen. Und wer knapp darüber liegt, kommt eher schlechter weg. Also überlegt euch gut, ob es in besagtem Fall nicht sinnvoller ist, sich das Kapital auszahlen zu lassen. Auch Menschen mit wenig Geld haben das Recht, das Gesetz nach ihrem Vorteil zu leben.

Nur knapp wurde der Antrag abgelehnt, der zeitlebens eine 10-prozentige Kürzung auf die EL-Leistungen derjenigen verlangte, die sich das Kapital auszahlen lassen. Damit hätte man ältere Erwerbslose bestraft, die sich mit der Auszahlung des Kapitals vor dem leidigen Gang zur Sozialhilfe schützen und oder gezwungenermassen einige Jahre günstig im Ausland leben. Zudem hätte es nur zu einer Mehrbelastung der Sozialämter geführt.

Der heutige Freibetrag bei der Berechnung von EL von 34 500 Franken für Alleinstehende bzw. 60 000 für Ehepaare wird auf 30 000 bzw. 50 000 Franken gekürzt und die Vermögensobergrenze zum Bezug von Leistungen auf 100 000 Franken festgesetzt. Nicht angerechnet bei dieser Obergrenze werden die Liegenschaften. Das ein Zugeständnis an die besitzende Mittelschicht.

Die einzige Maus, welche die Reform geboren hat, und das auch nur dank dem harten Ringen der Ratslinke, ist die Erhöhung der Mietzinsobergrenze. Diese liegt aktuell bei 1 100 Franken und wurde das letzte Mal vor zwanzig Jahren angepasst. Das führt dazu, dass heute über 25 Prozent der EL-BezügerInnen einen Teil des Grundbedarfs für Mieten abzwacken muss. Neu gilt für Region 1; 16 440 Franken, für Region 2; 15 900 Franken und für Region 3; 14 550 Franken. Die Zuteilung der Städte in Regionen wird in der Verordnung geregelt. Jedoch wurden die Anreize für gemeinsames  Wohnen im Alter gekillt, da der Mietzins nicht mehr unabhängig der Anzahl Mitbewohnenden berechnet wird. Doch auf dieses Zückerchen müssen Betroffene noch lange warten. Die neuen Bestimmungen treten nicht vor 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist beträgt nach Inkrafttretung drei Jahre.

Immer noch melden sich viele zu spät für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Über diesen Rechner lässt sich der Anspruch rechtzeitig berechnen.

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