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Ehemaliger Treuhänder (60) will arbeiten: Sozialamt BS verbietet es

T.K. aus Basel will sich mit einer eigenen Treuhand-Software selbständig machen, eine Einzelfirma gründen, er will «Gas geben». Doch das Basler Sozialamt lässt ihn nicht. Es will eine «Marktverzerrung» verhindern, schreibt es auf Anfrage. Der 60-Jährige soll als Sozialhilfebezüger niemanden konkurrenzieren. «Jetzt zahlt der Steuerzahler für mich, dabei will ich das gar nicht. Das Schweizer Sozialsystem gibt Menschen über 55 auf.» 

Wer mit über fünfzig aussortiert wird, findet oft keine Arbeit mehr. Das zeigen Studien. Heidi Joos (65) berät viele von ihnen. Die ehemalige Kantonsrätin und Expertin für Arbeitsmarktintegration beim Kanton Luzern gründete vor acht Jahren den Verband Avenir 50 plus Schweiz – aus Betroffenheit. Weiterlesen im Sonntagsblick vom 22. November 2020

 

IV hat sich auf Kosten der Sozialhilfe saniert

Das belegt eine Studie, die im Auftrag des BSV erstellt wurde. Die Anzahl derjenigen, die sich bei der IV anmeldeten und vier Jahre später von Sozialhilfe lebten, hat zwischen 2006 und 2013 zugenommen, so das Resultat einer Studie im Auftrag des BSV. Gegen eine Verlagerung von der IV zur Sozialhilfe wehren sich nicht nur die Gemeinden, auf die man damit die Kosten abschiebt, sondern auch der Verband der älteren Betroffenen, Avenir50plus Schweiz. Die Leistungen der Sozialhilfe sind einiges tiefer, da sie als vorübergehende Bedarfsdeckung konzipiert wurden als diejenigen der Ergänzungsleistungen, die zum Zuge kommen, wenn die IV-Leistung den Lebensbedarf nicht deckt. Das BSV will in der Folge seine Anstrengungen der Integration in den Arbeitsmarkt erhöhen. Auf den Punkt bringt die Kritik an diesem Weg gemäss Sonntagsblick der Präsident der Städteinitiative Sozialpolitik: «Die Reaktion des BSV zeigt ­einen verengten Blick auf die IV statt auf das Gesamtsystem der sozialen Sicherung. Statt der weiteren Optimierung von Eingliederungsmassnahmen, die häufig nichts bringen, wäre eine IV-Rente in vielen Fällen ehrlicher, effizienter und menschenwürdiger.»

Avenir50plus schlägt Alarm: Hunderecht ist auch Menschenrecht

(HJ) Kein zahlbarer Wohnraum mehr für Ältere in der Sozialhilfe. Gemeinden legen die Mietzinsobergrenzen für Sozialhilfebeziehende oft bewusst so tief fest, dass kein menschenwürdiges Wohnen mehr möglich ist. Hausbesitzer werden aktiv aufgerufen, ihre Wohnungen nicht an Sozialhilfebeziehende zu vermieten. Das ist Praxis in vielen Gemeinden. Während Basel-Stadt beispielsweise Alleinstehenden eine Nettomiete von 770 Franken gewährt, liegt die Obergrenze in Zürich maximal bei 1200 Franken. Wohlverstanden gehören beide Regionen zu den Hotspots der hohen Wohnungsmieten.

Offener Brief an die SODK und SKOS 
Avenir50plus wendet sich aufgrund dieser misslichen Lage, in der sich viele ältere Sozialhilfebeziehende befinden in einem offenen Brief an die Sozialdirektorenkonferenz (SODK) und die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) mit der Forderung, die willkürlichen Mietzinsobergrenzen in der Sozialhilfe derjenigen der Ergänzungsleistungen anzugleichen. Ab 1.1.2021 werden diese erstmals erhöht. Region 1: 1370 Franken, Region 2: 1325 Franken und Region 3: 1275 Franken. Mit einer Erhöhung auf dieses Niveau würde man vielen Älteren in der Sozialhilfe grosses Leid ersparen. 
Zum offenen Brief vom 12.November 2020

Das Video zur virtuellen Strassenaktion von Avenir50plus Schweiz:

Überbrückungsrente Ü60 erst ab Sommer 2021

Jetzt, wo die Begrenzungsinitiative gebodigt ist, pressiert es der Bundesbehörde nicht mehr mit der Umsetzung der Überbrückungsleistung für über 60-Jährige. Diese soll nicht wie vorgesehen Anfang 2021 in Kraft treten, sondern frühestens im Sommer 2021. Kürzlich ging die Verordnung zum Gesetz in Vernehmlassung mit Frist für Stellungnahmen bis Anfang Februar 2021. Auch Avenir50plus Schweiz wird sich an der Vernehmlassung beteiligen. Wir freuen uns, wenn Ihr uns Euren Input zur Stellungnahme zukommen lässt. Bedenkt dabei, alles was bereits im Gesetz geregelt wurde, lässt sich nicht mehr ändern in der Verordnung. Zweck der Verordnung ist es lediglich, gewisse Details, die der Gesetzgeber von sich aus dem Bundesrat delegierte festzuschreiben. 
Zur Vernehmlassung der Verordnung zur Überbrückungsleistung 

 

Algorithmus sortiert Job-Bewerbungen

Entscheiden Algorithmen darüber, ob wir einen Job erhalten oder nicht? Die künstliche Intelligenz ist beim Job-Rekruiting auf dem Vormarsch. Was Avenir50plus Schweiz schon lange vermutete, belegt nun gemäss Tagblatt eine Umfrage der Universität St. Gallen. Rund 40 Prozent der 200 befragten Unternehmen benutzen zumindest ein Tool aus dem Bereich «Hering & Recruiting» Dazu gehört, dass ein Algorithmus 90 von 100 Bewerbungen ausscheidet. Es braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass das vor allem ältere Jobsuchende betrifft, die da ungelesen selektioniert werden. Doch ohne gesetzlichen Schutz vor Altersdiskriminierung lässt sich leider gegen solche Praktiken nicht gerichtlich vorgehen. Die Schweiz kennt zwar einen Schutz vor Altersdiskriminierung auf Verfassungsstufe, doch ohne Gesetz lässt sich dieser nur direkt im öffentliche Recht anwenden, also bei Verwaltungen, nicht aber bei privatrechtlich organisierte Unternehmen. Der fehlende Schutz zeigt sich aber auch darin, dass die Schweiz über keine Fachstelle im Altersdiskrimiknierungsrecht verfügt. Anders Deutschland, dessen Antidiskriminierungsstelle des Bundes Herausgeber ist der Studie «Diskriminierung durch Verwendung von Algorithmen. 

Auch wenn weitergehender Einsatz von künstlicher Intelligenz wie der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware, die die beispielsweise misst, wie oft ein MitarbeiterIn lacht oder nicht, oder «Smart Toilette», das bei Toilettengängen des Personals Biodaten analysiert, die aufzeigen, wie hoch u.a. der Drogenkonsum ist, in der Schweiz noch keine offizielle Anwendung findet, so muss davon ausgegangen werden, dass wir nicht mehr weit davon entfernt sind. Die Schweiz hat sich bis anhin noch nie Wettbewerbsvorteile entgehen lassen. 

Die Welt von Georg Orwell 1984 steht vor der Türe, wer den Film noch nicht gesehen hat. Hier 

Ergänzungsleistungen (EL): Neue Regelung K-Prämienvergütung – Verlierer auf allen Ebenen

Gemäss Regelung ab 1.1.2021 vergüten EL-Behörden nur noch die effektive Krankenkassenprämie, nicht mehr wie zuvor, die Durchschnittsprämie. Der Sparschuss des Parlamentes könnte nach hinten abgehen.

(HJ) Wer Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (EL) bezieht und bis anhin sparsam war bei der Wahl des Krankenkassenmodells wird neu abgestraft. Bis anhin erhielten diese die von den Kantonen jedes Jahr errechnete durchschnittliche Krankenkassenprämie bei ihrer Krankenkasse gutgeschrieben. Wer mit seiner Prämie darunterlag, erhielt die Differenz von den Krankenkassen gutgeschrieben. Mit diesem Betrag liess sich oft eine Alternativversicherung (45.-/Mt.) finanzieren, die gerade im Alter viele Vorteile bringt. Mit der Inkrafttretung der Gesetzesrevision der EL auf den 1.1.2021 ist damit Schluss. Die EL überweisen den Krankenkassen nur noch den effektiven Prämienbetrag. Der Aufwand seitens der EL wird durch diesen Wechsel erheblich grösser, müssen diese jährlich alle Prämien ihrer Kunden individuell erfassen und überweisen.

Seitens der EL-Beziehenden kann der Wechsel zur Folge haben, dass sie nicht mehr das günstigste Modell wählen, sondern eines, dass die Durchschnittsprämie, die jeden Herbst vom Kanton festgelegt wird, exakt trifft, weil es ihnen bei der Arztwahl mehr Freiheiten bringt. Künden sie dann noch die Alternativversicherung auf, weil sie die Kosten nicht mehr mit der Differenz berappen können, dann geht die Sparübung des nationalen Parlamentes erst recht nicht mehr auf.

Erklärt sei dies am Beispiel der Kosten, die ein Notfalltransport in ein Spital verursacht. Die liegen bei rund 800 Franken, wovon die Grundversicherung die Hälfte davon übernimmt. Die restlichen Kosten kann ein EL-Beziehender von den EL-Behörden einfordern oder aber, er stellt sie der Alternativversicherung in Rechnung. Dadurch wird die EL-Behörde entlastet.

 

Diese Chefs haben 1000 Jobs zu vergeben

Taco de Vries ist CEO, Andreas Schenk Operational Director von Randstad Schweiz – einem der grössten Personaldienstleister der Welt. Die beiden Job-Profis verraten, wie man in der Corona-Krise eine Stelle findet.

Weiterlesen SI 
Video-Talk mit SI 

Neue Studie: Altersdiskriminierung ist in Schweizer Unternehmen weit verbreitet

Der neuste HR-Barometer offenbart, dass ältere Beschäftigte am Arbeitsplatz oft mit Vorurteilen kämpfen. Das hat Folgen für den Arbeitsmarkt. «Dieses Ergebnis sollte Firmen aufhorchen lassen», sagt Bruno Staffelbach. Der Rektor der Universität Luzern und Professor für Betriebswirtschaftslehre analysiert seit 14 Jahren die Stimmung der Schweizer Arbeitnehmenden mit dem sogenannten HR-Barometer.
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Aus für Referendum gegen Überbrückungsleistung! Gut so…

Das Referendum gegen die Überbrückungsleistung für Ü60 ist definitiv gescheitert. Eine Gruppe um SVP-Nationalrat Mike Egger hat das Referendum ergriffen, vermochte jedoch die dafür erforderlichen Unterschriften nicht fristgerecht einzureichen. Erfreulich.

Die Überbrückungsleistung ist Teil des Massnahmenpakets, das von Bundesrat und Sozialpartnern gezielt als Instrument gegen die Bekämpfung der Begrenzungsinitiative lanciert wurde. Gemäss ursprünglicher Fassung wären allen 60-jährigen Erwerbslosen der erniedrigende Gang auf das Sozialamt erspart worden, sofern die Voraussetzungen erfüllt worden wären. Die Überbrückungsleistung wäre bis zum ordentlichen AHV-Alter ausbezahlt worden. Doch dank Personen wie Ständerat Ruedi Noser FDP Zürich und der SVP wurde der Kreis der Bezugsberechtigten massiv verkleinert. Auch der Bezug der Rente gilt neu nur bis zum Alter der Frühpensionierung (62 Jahre Frauen, 63 Jahre Männer).

Nun tritt das neue Gesetz voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft. Auch wenn es nicht das Wünschbare enthält, so ist es doch ein Schritt in die richtige Richtung. Der Kampf um die Ausweitung der Personengruppe geht weiter. 

Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Für Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden, soll eine Überbrückungsleistung eingeführt werden. Die Leistung wird bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet.
Für den Anspruch auf die Überbrückungsleistung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aussteuerung nach dem vollendeten 60. Altersjahr.
  • Insgesamt 20 AHV-Beitragsjahre, von welchen mindestens 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle (entspricht 75 % der maximalen Altersrente; Betrag 2019: 21’330 Franken);
  • Es besteht noch kein Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder eine Invalidenrente der IV.
  • Vermögen unter 50’000 Franken für alleinstehende Personen bzw. unter 100’000 Franken für Ehepaare (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet).
  • Der Anspruch endet im Zeitpunkt des Vorbezuges der Altersrente, wenn dann absehbar ist, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur ordentlichen Altersrente besteht.

Zum Gesetz    Verordnung liegt noch nicht vor…..

Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Überbrückungsleistungen ausgesteuert worden sind, haben keinen Anspruch.  Mehr Informationen

Hilfe für Ausgesteuerte lässt auf sich warten

Was Bundesrätin Keller Sutter – im Schlepptau die Sozialpartner – im April 2019 den Älteren medial höchst wirksam verkündete, nämlich endlich Hilfestellungen für Ausgesteuerte, lässt auf sich warten. Gemäss dem Direktor des VSAA (Verband der Arbeitsmarktbehörden) Alexander Ammon, den das Seco mit dem Lead dieses Projektes betraute, sei man wegen Corona vier Monate im Verzug, aber immer noch im Fahrplan. Anfang 2021 werde man Näheres bekannt geben. Bereits mehr als anderthalb Jahre in Arbeit, und noch kein konkreter Hinweis wohin der Weg führen könnte. Ein Arbeitstempo, würden das Stellensuchende bei ihren Bewerbungen an den Tag legen, hätte man sie seitens der Seco-Behörde schon längst mit zig Einstelltagen bestraft.

Massnahme 6 des Massnahmenkatalogs des Bundesrates 
Ausgesteuerte können heute während zwei Jahren nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) unter Mitfinanzierung der ALV besuchen (Art. 59d Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 82 AVIV). Nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist können sie mit dem Entscheid des zuständigen Personalberatenden innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Bildungs- und Beschäftigungsmass- nahmen teilnehmen.

Um die Situation von ausgesteuerten Personen über 60 zu verbessern, soll ihnen der Besuch einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme nach Art. 59d AVIG auch direkt nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ermöglicht werden.

In einem Pilotversuch nach Artikel 75a AVIG prüft das WBF (SECO) eine Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Der Pilot ist zeitlich begrenzt und begleitend evaluiert. Bei positiver Wirkung des Pilotversuchs wird das AVIG entsprechend angepasst