Hotline Gratisberatung MO - DO zu Geschäftszeiten: 041 218 20 33

Wer künftig EL beantragt, muss auf 10 Jahre zurück den Vermögensverzehr ausweisen. Nebst den Lebenshaltungskosten darf jährlich nur 1/10 des Vermögens verbraucht werden, sonst werden die EL-Leistungen gekürzt. Was es unter «Lebenshaltungskosten» zu verstehen gilt, hat der Gesetzgeber auf Verordnungsebene an den Bundesrat delegiert. Aber auch der Entwurf der Verordnung, zu dem Avenir50plus Schweiz eine Stellungnahme verfasst hat, klärt den Begriff der «Lebenshaltungskosten» nicht. Wichtig zu wissen ist das vor allem für Erwerbslose, die im Alter Ü55 von ihrem Vermögen leben müssen. Wäre damit das Existenzminium der Sozialhilfe oder der EL-Leistungen gemeint, wäre das ein absolut unverhältnismässiger Eingriff in das Eigentumsrecht.

Stellungnahme zur EL-Verordnung
Verordnung

 

Beiträge zum Thema Menschen mit und ohne Arbeit

You have Successfully Subscribed!