27. Jan. 2021 | Soziales
Gemäss Bericht Kassensturz SRF forderten einzelne Gemeinden im Kanton Aargau nach Auszahlung der Pensionskassengelder von Sozialhilfebeziehenden die Rückzahlung zuvor bezogener Leistungen. Nun zeigt sich, dass auch der Kanton Bern eine von der SKOS abweichende Regelung kennt. Wer von der Sozialhilfe zur IV abrutscht wird gezwungen, frühzeitig das Pensionskassengeld herauszulösen, um die Sozialhilfegelder zurückzubezahlen.
Herr K., 64 Jahre alt, bezog Sozialhilfe, bevor er an Demenz erkrankte. Seine Frau, die ihn Zuhause pflegt, arbeitet halbtags in einem Gesundheitsbedarf. Weil er IV und EL bezieht, also Einnahmen hat, verlangt die Gemeinde X von seiner Frau zwecks Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe die Herauslösung der Pensionskassenkapitals. Die EL ihrerseits bezahlt bereits pro Jahr 10 000 Franken weniger, als es die Berechnungen vorsehen mit dem Hinweis auf das noch nicht herausgelöste Pensionskassenkapital. Was sich die Gemeinde jetzt ein halbes Jahr vor der Pensionierung an Altersbatzen zurückholt, muss später der Kanton über zusätzliche Ergänzungsleistungen übernehmen. Ein Unsinn sondergleichen, der hoffentlich bald im Sinne der SKOS Richtlinien auch in Bern ein Ende findet.
Eine weitere Unschönheit, die dieses Beispiel aufdeckt: Sozialgelder, die in Bern während der Teilnahme an einer kantonalen Integrationsmassnahme anfallen, dürfen bei der Rückzahlung nicht berücksichtigt werden. Leider lässt die Aktenführung der Gemeinde es nicht zu, exakt herauszufiltern, in welchen Zeiten Integrationsmassnahmen besucht wurden. Die Auskunft bei der Massnahme selbst zeigt, dass diese die Akten bereits nach zwei Jahren vernichtet haben. Zu viel Unstimmiges auf Seiten derjenigen, die mit grosser Gier hinter dem Geld der Ärmsten her sind. Zu hoffen bleibt, es finden sich bald Mitglieder des Kantonsrates, die das kantonale Sozialhilfegesetz SKOS-konform ändern.
Wir prüfen auf jeden Fall, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtes Bern auch für diesen Fall Gültigkeit hat.
19. Jan. 2021 | Aktionen
Unabhängige Beratungsstellen und öffentliche Ombudsstellen sind unabdingbar für den Rechtsschutz von Armutsbetroffenen. Das fordert eine vom Bund in Auftrag gegebene Studie.
Was Avenir50plus Schweiz bei ihrer kostenlosen Beratungstätigkeit täglich erlebt, wird nun durch die Studie «Rechtsschutz in der Sozialhilfe» bestätigt. Betroffene können ihr Recht vielfach gar nicht geltend machen. Entweder fehlt es an Kenntnissen des Rechts, an Zugang zu Computern oder aber Fristen sind so kurzgehalten, dass ein Beizug einer Drittperson oder Fachstelle erst gar nicht möglich ist. Dort wo Fachstellen noch erreicht werden, sind diese meist derart überlastet, dass eine Hilfe zu spät kommt. Bei prozessualen Schritten scheint Rechtsanwälten der Streitwert oft zu gering, als ihnen eine Vertretung lukrativ erscheint. Die bestehenden Fachstellen wie Avenir50plus Schweiz erhalten bis anhin keinerlei öffentliche Subventionen. Einzig der unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht ist es im Raum Zürich gelungen, mittels Pilotprojekt eine Finanzierung zu erlangen.
Im Fazit ortet die Studie Handlungsbedarf und Handlungsansätze in den Bereichen Recht, Behörden und Beratungsstellen. Zur Studie
Auf der rechtlichen Ebene:
Das Recht auf unabhängige Rechtsberatung ist grundrechtlich geboten und hat bereits Vorbilder in anderen Rechtsgebieten (z.B. Opferhilfegesetz). Es sollte durch rechtliche Ansprüche auf Beratung und Information und auch durch Finanzierung unabhängiger Beratungsstellen umgesetzt werden.
Der Zugang zu Rechtsinformationen muss im Sinne des Rechtsstaats- und Öffentlichkeitsprinzips verbessert werden.
Die unentgeltliche Rechtspflege, die Rechtsverbeiständung eingeschlossen, muss ausgebaut werden und sollte bereits auf der ersten Verfahrensstufe (verwaltungsinternes Verfahren) vermehrt gewährt werden.
Weitere Handlungsmöglichkeiten im Verfahrensrecht sind insbesondere mündliche Verhandlungen in Sozialhilfeverfahren, generell Fristen nicht unter 30 Tagen und ein Verzicht auf Verfahrenskosten.
Auf Ebene der Behörden:
Sozialhilfebeziehende müssen proaktiv, umfassend und adressatengerecht zu ihren Rechten und Pflichten, der Rechtslage und ihren Einsprachemöglichkeiten informiert werden.
Informationen der Sozialhilfebehörden sollten durchgehend auf Verständlichkeit und Klarheit/Reduktion unnötiger Komplexität geprüft werden.
Informationen der Sozialhilfebehörden sollten mehrsprachig, aktuell und einfach zugänglich sein sowie das ganze Einzugsgebiet umfassen.
Sozialhilfebehörden müssen bei der Abklärung und Durchsetzung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche unterstützen.
Mehr Zeit für Sozialarbeit in den Sozialdiensten verbessert nicht nur die Reintegration, sondern beugt Konflikten vor. Eine durchgehende Professionalisierung und ggf. Regionalisierung der Dienste ist hierzu förderlich.
Auf der Ebene der Beratungsstellen:
Es ist eine gezielte Stärkung von Rechtsberatungsstellen in ihren Ressourcen und fachlichen Kompetenzen nötig, die mittels öffentlicher Finanzierung erfolgen sollte.
Zugangsschranken zu unabhängiger Beratung müssen niedrig gehalten werden, gerade um den vulnerabelsten Gruppen Möglichkeiten zu Rechtsberatung zu geben.
Niederschwellige Stellen mit allgemeiner Rechtsberatung sollen in ihrer Triagefunktion optimal unterstützt werden.
Vernetzung und Expertise der Rechtsberatungsstellen sollen gestärkt werden.
Die Einrichtung von lokalen öffentlichen Ombudsstellen auch ausserhalb grosser Städte ist wünschenswert.
13. Jan. 2021 | Aktionen
(HJ) Die beiden Erwerbslosenverbände Avenir50plus Schweiz und Save 50plus Schweiz reklamierten in einer gemeinsamen Medienmitteilung, dass diese vom Bundesrat im Vorfeld des Entscheids zum neuen Lockdown nicht einbezogen wurden. Sie fordern ferner, dass der Bundesrat die Bezugsdauer der Taggelder für alle Stellensuchenden erhöhen soll analog den Massnahmen im Frühjahr. Ferner sollen auch Massnahmen getroffen werden für die bereits Ausgesteuerten, die durch einen Lockdown doppelt betroffen sind. Zur Medienmitteilung