19. März 2020 | Arbeitsmarkt
Tamera Matti hat analog der Petition in Deutschland auch eine für die Schweiz lanciert.
Und hier gelangen Sie zur Petition
Das Coronavirus (Covid-19) zwingt uns zu aussergewöhnlichen Massnahmen welche auch aussergewöhnliche Lösungen erfordern. Mit dem bedingungsloses Grundeinkommen für die Schweiz für die nächsten 6 Monate erhalten auch MitbürgerInnen eine Unterstützung welche nicht durch Kurzarbeitsentschädigung oder andere Hilfspakete unterstützt werden.
16. März 2020 | Aktionen
Maximal 120 Taggelder für alle, die aktuell Taggelder bei der ALV beziehen. Diese Information des Bundesrates hat vorerst für Verwirrung gesorgt. Viele Ausgesteuerte meldeten sich bei uns in der Annahme, dass auch sie nochmals 120 Taggelder erhalten. Dem ist definitiv nicht so. Der Anspruch steht nur denjenigen zu, die aktuell Taggelder beziehen. Was das maximal zu bedeuten hat, deutschte heute der Leiter fachliche Vollzugsunterstützung beim Seco gegenüber Avenir50plus Schweiz wie folgt aus:
«Für die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erhalten alle Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Setzt der Bundesrat die COVID-19-Verordnung bspw. nach 100 Arbeitstagen ausser Kraft, so können die betroffenen Personen maximal 100 Taggelder zusätzlich beziehen. Von den zusätzlichen Taggeldern profitieren Personen, welche im resp. ab März 2020 anspruchsberechtigt waren resp. sind.»
Und hier noch zum Schreiben, dass das Seco heute den Arbeitsmarktbehörden zustellte.
Aufrechterhalten bleibt weiterhin die Pflicht, sich zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen müssen jedoch erst einen Monat nach Beendigung der Covid-Verordnung den Behörden zugstellt werden, wobei es RAV gibt, die diese immer noch per Monatsende einfordern, wie zum Beispiel diejenigen des Kantons St. Gallen.
Avenir50plus Schweiz begrüsst die 120 zusätzlichen Taggelder, weniger jedoch die Pflicht, sich weiterhin in diesem Ausmass zu bewerben. Das strapaziert nicht nur die Nerven der Betroffenen unnötig, es ist auch für die Unternehmen unzumutbar, in dieser Krisenzeit sich auch noch mit «Blindbewerbungen» um die Ohren zu schlagen.
Leer gehen weiterhin die Ausgesteuerten aus. Wir gehen davon aus, dass dies rund 20 000 Personen sind, die aktuell stellensuchend beim Seco angemeldet sind und keine weiteren Unterstützungsleistungen erhalten. Die Forderung nach einer Überbrückungsrente während drei Monaten zu je 2500 Franken, würde Kosten von 165 Millionen Franken verursachen. Das ist nicht wenig Geld, jedoch angesichts der Ausnahmesituation verkraftbar.
Rechnet man diese Kosten auf die Zukunft auf, darf davon ausgegangen werden, dass diese zu einer Hinauszögerung zur Anmeldung für Ergänzungsleistungen um diese drei Monate führen. Insofern annähernd ein Nullsummenspiel. Aktuell ausbezahlt, wie wir dies mit Schreiben an den Bundesrat forderten, würden diese den Betroffenen viel Leid ersparen, was sich positiv auf die Gesundheitskosten und den Konsum auswirkt.
Anmerkung: Immer noch hören wir von ausgesteuerten Stellensuchenden, dass sie nicht beim RAV angemeldet sind. Viele erzählen, dass die RAV sie abmelden würden. Das ist nicht korrekt, denn gerade der Inländervorrang muss allen Stellensuchenden offenbleiben, egal ob ausgesteuert oder nicht. Bitte meldet Euch an.
Schreiben vom 27.März 2020 Sofortmassnahmen für Ausgesteuerte
Schreiben vom 17. März 2020 an den Bundesrat
Schreiben vom 16. März 2020 an den Bundesrat
Besserer Schutz der «Arbeit auf Abruf»
Nicht alle Arbeitnehmenden profitieren von Kurzarbeit. Viele, die in Abruf- Arbeitsverhältnissen arbeiten erhalten aktuell die Mitteilung, dass sie die vorgesehenen Arbeitstermine nicht wahrnehmen müssen, so u.a. im Wellness-Bereich. Betroffenen davon sind vorwiegend Frauen und Ältere. Obwohl diese Arbeitnehmenden verpflichtet sind, Beiträge an die ALV zu bezahlen, sind sie in der Regel bei einer Aufkündung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Bezug von Arbeitslosenhilfe berechtigt.
Statt den Versichertenlohn auf den Durchschnitt der Saläre abzustützen, hat das Seco eine unverständliche Art von Berechnung eingeführt, wonach alle, die in Arbeit auf Abruf arbeiteten, kein Arbeitslosengeld erhalten, bei denen sich das Entgelt während eines Monats zwanzig Prozent über oder unter dem durchschnittlichen Salär befindet. Absurder geht’s es nicht. Denn wer nur einmal eine Ferienablösung übernimmt, dem entgeht damit das Recht zum Bezug von Arbeitslosentaggeld. Der Bundesrat könnte diese Regelung jederzeit so umformulieren, dass als Berechnungsgrundlage für den versicherten Verdienst die durchschnittliche Arbeitszeit gilt.
Info als PDF
12. März 2020 | Arbeitsmarkt
Persönliche Vorstellungsgespräche waren lange die Norm. Doch was, wenn nun nicht mehr ein Mensch, sondern der Computer einen Teil dieser Aufgaben übernimmt? Weiterhören SRF 10vor10
Weiterlesen Panorama Zeitschrift
12. März 2020 | Arbeitsmarkt
Dieser Frage geht die aktuelle Ausgabe der Volkswirtschaft nach. Weiterlesen
9. März 2020 | Aktionen
Stand 4. März: Nach dem Ständerat hat am 4. März 2020 auch der Nationalrat über die Vorlage befunden. Geht es nach dem Nationalrat, kommen alle Ausgesteuerten im Alter von 60 Jahren in den Genuss der Überbrückungsrente (ÜB), nicht nur diejenigen, die im 60. Altersjahr ausgesteuert werden. Somit profitieren auch all diejenigen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgesteuert wurden. Zu hoffen bleibt, dass der Ständerat in der Differenzbereinigung darauf umschwenkt. Allerdings will der Nationalrat die ÜB nur denjenigen bis zum ordentlichen Rentenalter gewähren, die glaubhaft darlegen können, dass sie danach nicht Ergänzungsleistungen (EL) beanspruchen. Alle anderen will man zur Frühpensionierung zwingen, wodurch ihre AHV-Leistungen um 13.6 Prozent gekürzt würden.
Aus zweierlei Gründen muss dies unbedingt verhindert werden: Es gibt immer wieder ältere Erwerbslose, die im Alter der Pensionierung das Land verlassen möchten, um am Ort ihrer Träume günstig einen Teil des Alters zu verbringen. Mit einer gekürzten AVH-Rente ist dieser Traum ausgeträumt. Oder aber Pensionierte erhalten die Chance, nochmals in Teilzeit durchzustarten. Mit einer gekürzten AHV-Rente, ergänzt durch einen hohen Anteil an EL, bietet es Betroffenen keinerlei Anreiz zur Arbeit, denn der Freibetrag bei der EL liegt bei 1000 Franken. Indem man die Habenichte zur Frühpensionierung und zum Bezug der ordentlichen EL zwingt, spart die öffentliche Hand keinen Rappen.
Nicht übernommen wurden – im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates – Beiträge an die Pensionskassen. Lediglich der Anteil der Verwaltungskosten soll angerechnet werden. Für die Betroffenen heisst es, sie gehen mit viel weniger Geld in Rente. Die Leistungen wurden neu auf die Höhe der ordentlichen Leistungen der Ergänzungsleistungen heruntergestuft. Analog der ordentlichen EL-Leistungen werden die Krankenkassenbeiträge sowie die Leistungen der Krankenkosten übernommen. Die Vermögensobergrenze wurde ebenfalls heruntergesetzt auf 50 000 Franken für Alleinstehende und 100 000 Franken für Ehepaare, die Vermögensgrenze selbst auf 30 000 Franken, für Alleinstehende und 50 000 Franken für Ehepaare.
Was davon umgesetzt wird, zeigt sich erst nach dem Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat. Der Fahrplan zeigt, dass dies noch in der März-Session geschieht. Danach erfolgt die Frist für das Referendum. Die Kompetenz, das Datum der Inkrafttretung festzusetzen liegt beim Bundesrat. Wahrscheinlich erfolgt diese am 1.1.2021.
Der Link auf die Nationalratsdebatte mit allen einzelnen Voten und Anträgen