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MEDIENSPIEGEL

Altersreform: Ältere weiterhin diskriminiert

Entgegen den Zusicherungen von CVP und Teilen der FDP vor den Wahlen, die Altersstaffelung bei der Pensionskasse endlich abzuschaffen, stimmte die Ratsmehrheit im Rahmen der Altersreform für Beibehaltung. Und das ist nicht die einzige Unzulänglichkeit.

Die höheren Pensionskassenbeiträge bei den Älteren sind der Hauptgrund, warum die älteren Langzeitarbeitslosen in der Schweiz länger auf Jobsuche sind als in den anderen OECD-Staaten. Einigen bleibt die Integration ganz verwehrt. Immer öfter reden Arbeitgeber Klartext bei Entlassungen: „Zu teuer“ – die Standardbegründung. Trotzdem hat die Mehrheit des Rates für Beibehaltung der altersdiskriminierenden Altersstaffelung gestimmt, welche die Sozialkosten der Älteren für Unternehmer verteuert. Verstummt sind die Stimmen derjenigen, die zu diesem Thema vor den Wahlen eine Lanze für die Älteren zu brechen vorgaben.

Um der Diskriminierung des Alters auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken, setzte der Bundesrat vor Jahren das Alter der Frühpensionierung auf 58 Jahre herunter. Statistisch entledigte man sich damit den älteren Arbeitnehmenden ohne Job. Doch damit macht die Altersreform nun Schluss. Wer im Alter ohne Job ist, soll vier Jahre länger auf die Pension warten. Die Überbrückungszeit, die heute schon von vielen mit dem Pensionskassenkapital finanziert wird, um sich den Gang aufs Sozialamt zu ersparen, wird somit länger, das Kapital zur Finanzierung des Alters beim Eintritt ins Referenzalter geringer. Die geringeren Abzüge bei der AHV durch den vorzeitigen Bezug der AHV, welche die Altersreform bringt, vermögen das Loch nicht zu stopfen. Erwerbslose Frauen, die bereits von Sozialhilfe leben, müssen zukünftig aufgrund der Anhebung des AHV-Alters um ein Jahr länger von Sozialhilfe leben.

Der Generation Ü45 versichert die Reform zwar Besitzstandswahrung, doch mittlerweile tönt es aus der Verwaltung, welche die Verordnung vorbereitet, dass dies nur für jene gilt, die bis zum Referenzalter arbeiten. Heute sind es aber bereits ein Drittel, davon viele unfreiwillig, die sich vorzeitig pensionieren lassen. Denjenigen, die im Alter ohne Arbeit sind, droht somit eine geringere Pension.

Die Eintrittsschwelle ins BVG wurde weiterhin bei 21 150 Franken belassen. Viele Arbeitgeber haben es sich zur Angewohnheit gemacht, die Arbeitspensen so zu gestalten, dass sie keine Pensionskassenbeiträge bezahlen müssen. Betroffen davon sind viele Frauen. Wer mehr als eine Anstellung annehmen muss, um die Lebenshaltungskosten zu decken, wird weiterhin nicht automatisch versichert sein.

Selbst wenn wir nicht die Hälfte aller Jobs aufgrund der Digitalisierung des Arbeitsmarktes verlieren, wie das die Oxford-Studie prophezeit, so werden in naher Zukunft immer noch genug Menschen das Altern ohne Arbeit verbringen müssen. Und denen bringt die Reform nur Nachteile.

Der Blick auf die Altersreform aus der Perspektive von Erwerbslosen, er allein könnte genügen, ein NEIN in die Urne zu legen.
Tabelle zur Altersreform mit wichtigen Punkten

Nationalrat lehnt Weiterbildung für Ältere ab

Der Nationalrat hat als Erstrat die Initiative von Nationalrätin Bea Heim (SP) abgelehnt. Was bis anhin älteren Erwerbslosen vorgeworfen wird, gilt plötzlich nicht mehr. Ältere seien sehr gut ausgebildet, so der Tenor der Mehrheit. Die Integration von Älteren in den Arbeitsmarkt gestalte sich auch von Betroffenen mit Bildung schwierig. Verlogener geht es nicht. Nicht verwunderlich, wenn Erwerbslose für sich für die ZAFI-Initiative stark machen.
Initiative von Bea Heim (SP)
Kommentar des Arbeitgeberverbandes

Avenir50plus: Erfolg bei Kantonsgericht

Die Arbeitslosenkasse Luzern verweigerte einem Versicherten die zweite Rahmenfrist. Zu Unrecht, wie das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2017 feststellt.
Der Versicherte unternahm während der ersten Rahmenfrist alles, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. So arbeitete er während gut einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit unregelmässigen Arbeitszeiten. Die Arbeitslosenkasse stellte sich auf den Standpunkt, dass sich aufgrund unregelmässigen Arbeitszeiten keine Normalarbeitszeit berechnen lasse und somit die Anspruchsvoraussetzung für eine zweite Rahmenfrist nicht gegeben sei. Dabei ignorierte die Kasse kurzerhand die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese besagt, dass Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht eingegangen werden als regulärer Zwischenverdienst anzurechnen sind.

Da die Rechtsabteilung der Arbeitslosenkasse Luzern personell seit Jahren von der gleichen Person geleitet wird, stellt sich mit Recht die Frage, wie viele Versicherte die Kasse wohl in den letzten zwanzig Jahren um das Recht einer zweiten Rahmenfrist gebracht hat!